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1 (1850)
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linie der productiven und unproductiven Beschäftigungen sich nichtdeutlich ziehen läßt, I, Z> 109.

Z. 202.

Die Steuerforderung richtet sich zunächst gegen die imStaate lebenden Personen wegen ihres Einkommens und inGemäßheit desselben. Weil man indeß ein leicht kenntlichesäußerliches (objektives) Maaß der Steuerpflicht aufstellen muß,um die Willkühr bei der Erhebung zu beschränken, so wird dieSteuer meistens auf gewisse Gegenstände (Z. 254.) gelegt,die man entweder, wie bei rentetragendcm Wermögen, als Ur-sache, oder wenigstens, wie bei manchen Genußmitteln, alsKennzeichen eines reinen Einkommens ansehen kann. Fernergewährt es bei unbeweglichem Vermögen, dessen Eigenthümerentfernt sein kann, eine große Erleichterung, wenn man dieAbgaben von dem Besitzer fordert und ihm überläßt, sich vonjenem schadlos halten zu lassen. Deßhalb scheint die Negierungbei der Steuerforderung sich bisweilen an die Wermögenstheileselbst zu halten und die Persönlichkeit ihrer Eigenthümer ausdem Gesichte zu verlieren. Doch muß man sich stets erinnern,daß nicht die Sachgüter an und für sich, sondern die Bürger inBezug auf jene besteuert werden sollen. Die bequemere Ein-ziehung von dem jedesmaligen Inhaber gewisser steuerbarerGegenstände ist daher nur insoweit zulässig, als dabei eine guteWertheilung der Steuer unter diejenigen, welche von derselbengetroffen werden sollen, zu erwarten ist. Diese unmittelbareBesteuerung der Güter quellen nach ihren Reinerträgekann also da angewendet werden, wo sie in ihren Wirkungenmit der Belegung des reinen Einkommens der Steuerpflichtigenübereintrifft («).

(«) Wgl. hierüber Nebcnius, Der öffentliche Credit. I, 242.Schön, Grunds. S. 86. 60. v. Rotteck, Oekon, Polit. S. 201.

Z. 263.

Nach den bisherigen Erörterungen läßt es sich leicht ent-scheiden, welche Personen im Staate steuerpflichtig seien. Dieß ist1) bei den einzelnen Staatsbürgern, die im Ge-nüsse eines eigenen reinen Einkommens sind, sogleich außerZweifel («);