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Einkommens steuern, und zwar des ganzen Betrages desselben,denn die Gerechtigkeit fordert, daß kein Thcil desselben unbe-steuert bleibe.
3) Die einzelnen Zweige des reinen Wolkseinkommens sollenebenfalls gleichmäßig von den Steuern getroffen werden.
4) Man kann statt des reinen Einkommens auch denreinen Ertrag, die kostenfreie Frucht eines gewissen Er-werbsmittels, als die Quelle und das Maaß der Besteuerungannehmen, denn jene beiden Begriffe stehen in genauer Ver-knüpfung. Die Summe des Reinertrages in einem ganzenWolke ist mit dem reinen Volkseinkommen einerlei Große, nurobjectiv, ohne Rücksicht auf die Empfänger gedacht. Das jähr-liche reine Einkommen einer Person kann den Reinertragmehrerer Erwerbsgelegenheiten in sich schließen, cs kann aberauch ein einzelner Reinertrag mehreren Personen ein reinesEinkommen gewähren, wie z. W. der reine Ertrag eines Ge-werbes an den Unternehmer, den Eapitalisten und die Arbeitergelangt.
§. 261.
Da jedes reine Einkommen eine Steuer tragen kann undsoll, so macht die Entstehungsart desselben keinen Unterschied,und das abgeleitete Einkommen ist gerade so wie das ur-sprüngliche (1,8-251.) zu behandeln. Dieß zieht die be-merkenswerthe Folge nach sich, daß eine'und dieselbe Güter-masse zweimal besteuert werden kann, nämlich bei zwei ver-schiedenen Empfängern nach einander, wenn sie für jeden der-selben reines Einkommen ist. Was z. W. die Grund- und Ca-pitalbesitzer für die Dienste des Arztes, Lehrers, Künstlers, An-waltes u. dgl. bezahlen, das wird aus dem reinen Einkommender elfteren bestritten. Werden nun die Dienstleistenden reichlichgenug bezahlt, so kann ein Theil ihres Einkommens wieder alsrein angesehen werden und begründet, obgleich es ein abge-leitetes ist, doch unzweifelhaft die Steuerfähigkeit der Em-pfänger («).
(«) Es würde auch in der Lhat schwer sein, eine solche Unterscheidung
bei der Anlegung der Steuern zu berücksichtigen, weil die Gränz-