(Oekon. Politik, S. 291) hat Niemand einen rechtlichen Anspruchauf Freilassung des Unterhaltes, beim Reichen soll diese unterbleibenund nur dem Dürftigen durch Nachlaß geholfen werden. Der Ver-fasser unterscheidet rohes und reines Einkommen nicht.
(») Die Rente muß nicht gerade müßig verzehrt werden, sie kann auchdazu dienen, Arbeitern und Unternehmern, denen sie zufällt, mehrLebensgenuß zu gewähren, oder Ersparnisse zu machen.
(c) Eine Person könnte in verschiedenen Ländern oder Gegenden Rentenbeziehen und demnach sogar auf mehrfachen Abzug der Unterhal-tungskosten Anspruch machen. — Murhard verlangt nur, daß derabsolute Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie frei bleibe.Hierbei ist wenigstens die Größe der Familie ein sehr zufälliger Um-stand, und abgesehen hievon wäre cs eine Ungerechtigkeit gegenden Arbeiter, der z. B. 600 fl. verdient, wenn er soviel steuern sollte,als der, dessen Rente gleiche Summe ausmacht.
(</) Ucber die Streitfrage, ob die Steuer einen gleich bleibendenoder einen mit der Größe des Einkommens steigenden Thcil des-selben (progressive Steuer) ausmachen solle, f. §. 100. Beider Besteuerung des rohen Arbeits und- Gewcrbsvcrdicnstes istdiese Einrichtung nothwendig.
8. 260. s259.)
Die nächsten Folgerungen aus vorstehenden Sätzen sindnachstehende: '
1) Das reine Einkommen eines Volkes jst die.Quelle, ausder sammtliche Steuern geschöpft werden müssen, so wie darausüberhaupt alle diejenigen Verwendungen zu bestreiten sind,welche nicht zu den Hervorbringungskostcn gerechnet werdenkönnen. Die Steuern dürfen aber dieses Einkommen nichtauszehren (A. 34.), weil sonst für viele darauf angewiesenePrivatzwecke, namentlich für den Unterhalt der Rentner undvieler Dienstleistendcn nichts übrig bliebe, also ein Theil desVolkes in Armuth gestürzt, das ganze Privatleben aber jedesbehaglichen Gütergcnusses beraubt und von der ängstlichen Sorgeum Erwerb und Einschränkung der Bedürfnisse verkümmertwürde. Den wievielsten Theil des reinen Volkseinkommensdie Steuern verschlingen dürfen, dieß kann nicht in einer allge-meinen Regel ausgesprochen werden (§. 35.), was schon dar-aus erhellt, daß eine Quote, die in dem einen Lande in Folgelängerer Gewohnheit wohl ertragen wird, in einem anderen,wo bisher eine niedrigere bestand, empfindlichen Druck äußernkann.
2) Auch alle Nolksclasscn, die Bewohner eines jeden Lan-destheiles und alle Einzelnen sollen nach Maaßgabe ihres reinen
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