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Weise nützlich werden (I, Z. 336.), aber er hat wenigstenskeinen Anspruch darauf, daß sein Unterhalt wie Erwcrbskostenbehandelt werde. Wollte man ihn unbilliger Weise jenen beidenarbeitenden Classcn gleich setzen, so hatte dieß auch den Nach-theil, den Reiz zum unthatigen Leben zu verstärken.
2) Der Unterhaltsbcdarf hat kein festes, bestimmtes Ver-hältnis; zur Rente, wie er es zum Lohne und Gewcrbsgewinncdarum hat, weil diese ein gewisses Maaß von Arbeit, also einengewissen körperlichen und standesmäßigen Bedarf des Arbeitersoder Unternehmers erheischen. Der Rentner kann sich in Wohn-ort und Lebensweise nach seinen Einkommen richten. Seine Be-dürfnisse hängen nur von persönlichen Umständen, Erziehung,Gewohnheit ic. ab, und wenn eine gegebene Einnahme zufälligfür den Einen ungenügend, für den Anderen schon reichlich ist,so wäre es nicht gerecht, wenn man hiernach gleiche Nentcnbe-züge ungleich besteuern wollte (o).
3) Die Renten sind wegen ihrer Einträglichkeit und derAhnung einer größeren Steuerfähigkeit bei den Rentnern schonlängst stärker besteuert worden, cs ist folglich im Allgemeinenals vorbedachter Entschluß zu betrachten, daß viele Personendennoch bloß von ihren Renten zehren. Nur diejenigen Familien,die zum Arbeitserwerbe unfähig und auf eine spärliche Rente aus-schließlich angewiesen sind, verdienen einige Rücksicht (</).
4) Da die Steuern in keinem Falle die reinen Einkünfteganz verschlingen werden, so bleibt den Rentnern immer nochder größere Theil für ihre Bedürfnisse übrig.
(a) Nach Krönckc (Grundsätze einerger. Bestcur. S. 10 fl.) sollen dieSteuern nach der ganzen Einnahme, ohne Abzug von Lebens- undStandesbedürfniffen, auferlegt werden, weil jene, nicht blos das reineEinkommen, unter dem schützenden Einflüsse der Staatsgewalt bezo-gen wird. Er bedient sich der undeutlichen und entbehrlichen Aus-drücke: positives und relatives Wermögen und Einkommen.— Nach Schön (Grundsätze, S. 57) soll man dagegen nicht bloSdie Erwerbskosten, sondern auch den Unterhalt und einen kleinenSparpfennig bei der Besteuerung frei lassen. — Neuerlich isthauptsächlich von K. Murhard der Satz ausgeführt worden, daßnur das von dem Bf. sogenannte subjective reine Einkommen,d. h, dasjenige, von welchem der nöthigste Unterhalt des Empfän-gers abgezogen sei, besteuert werden dürfe, nicht das objektivereine, z. B. die ganze Grund- und Capitalrente, s. dessen Theorieund Politik der Besteuerung, S. 438, 447. —Nach v. Rotteck