Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
353
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Z. 2ü8.

Die Einkünfte der Würger lassen sich, mit wenigen uner-heblichen Ausnahmen (n), in vier Abteilungen bringen, vondenen zwei, die Grund- und Capitalrente, lediglich denBesitz eines werbenden Vermögens, zwei andere, Lohn- undGewerbsverdicnst, die Arbeit des Empfängers voraus-setzen. Ans diesen beiden Zweigen muß vor Allem der Unter-halt des Lohnarbeiters und Gcwerbsunternehmers bestrittenwerden und zwar nach demjenigen Bedarfs, welcher durch dieNatur der einzelnen Verrichtung, z. W. den Sitz derselben, dieerforderliche Lebensweise u. dgl. bestimmt wird. Der Ueber-schuß über diesen Untcrhaltsbedarf ist reines Einkommen, wiees jene Renten ebenfalls fast ihrem ganzen Betrage nach sind,I, Z. ?l. 6)- Nur das kostenfreie oder reine Einkommen indiesem Sinne sollte von den Steuern getroffen werden, Arbeits-lohn und Gewerbsverdicnst aber dürfen nicht nach ihrem ganzen(rohen) Betrage, sondern nur nach Abzug des Unterhalts-bedarfes besteuert und müssen daher anders behandelt werdenals die Renten, bei denen ein solcher Abzug nicht gefordertwerden kann, weil sie keine Arbeit des Empfängers voraus-setzen. Daher sind Grund- und Capitalrente weit ergiebigereSteuerquellcn, als Lohn und Gewerbsverdicnst.

(«) Arme, Gefangene:c.

H. 2ö9.

Gegen diesen Satz hat man eingewendet, die Rentenem-pfänger müßten doch auch leben und alle dringenden Bedürf-nisse der Familien hätten aus billige Berücksichtigung bei derSteueranlegung Anspruch (n). Hierauf läßt sich aber erwidern:

1) Der Rentner steht gegen den Lohnarbeiter und Unter-nehmer sehr im Vortheil, denn er ist Herr seiner Zeit, kannseinen Neigungen leben oder sich aus irgend einer Beschäftigungeine andere Einnahme verschaffen, z. B. im Staatsdienste oderaus einem Gewerbögeschäfte, wozu ihm sein Vermögen guteGelegenheit eröffnet (S). Unterläßt er dicß, so ist er zwar inseinem Rechte und kann für die Gesellschaft noch auf mancherlei

Rau, pol. Oekon. 3te Ausg. III. ZZ