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1 (1850)
Entstehung
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349
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angesehen werden, Z. 250. Worin diese Steuerfähigkeit derEinzelnen und des ganzen Volkes bestehe und aus welchenZeichen sic erkannt werde, dieß ist mit Hülfe volkswirthschaft-licher Lehren zu entwickeln. Die Steuern dürfen nämlich dieGütererzcugung im Volke nicht schmälern, die Erwerbung desNöthigsten nicht hindern, das Bolksvermögen nicht schwächenund somit auch die finanzielle Nachhaltigkeit nicht zerstören,Z. 83. Dabei ist es aber nicht hinreichend, bloß die Volks-wirthschaft im Ganzen ins Auge zu fassen, denn sie besteht auseinzelnen Familicnwirthschaften, aus deren Wohlfahrt sich derallgemeine Volkswohlstand zusammensctzt (I, §. 8l.) und dieinsgesammt auf gleiche Schonung Anspruch haben. Nach diesenRücksichten muß man diejenigen Stellen in der Wolkswirth-schaft aufsuchen, von denen ein gewisser Steuerbetrag mit dengeringsten wirthschastlichen Nachtheilen erhoben werden kann.Solche Vermögcnstheile, aus denen die Steuern bestrittenwerden können, d. h. deren man sich 'zum Theile entäußert,um den Steuerbelrag aufzubringen, werden Steuerquellengenannt und müssen von denjenigen Gegenständen unterschiedenwerden, nach welchen blos die Steuerschuldigkeit jedes Ein-zelnen bemessen und ausgesprochen wird, d. i. von den Steuer-g e gen stän d en (S tc uc robj e cten) (A). Sind die Duettenrichtig erkannt, so hat man die Gegenstände so zu wählen daßjene in dem angemessenen Verhältnis; getroffen werden. Häufigfallen beide zusammen.

(a) Unpassend hat man sie auch Steuerregula tive genannt.

§. 255.

Der Besteuerte kann die Abgabe entweder aus seinen Ein-künften oder aus seinem Stamm vermögen nehmen,I, §. 70. So lange es angcht, zieht er jenes vor, um denStamm seines Vermögens zu schonen, dessen Verringerungnicht allein dem Einzelnen, sondern auch der ganzen Wolks-wirthschaft schädlich wäre. Der Vermögensstamm besteht ausvielerlei Sachgütern, welche größtenthcils schon ihre besondereBestimmung erhalten haben. Da der Regierung mit Steuern,die in diesen verschiedenartigen Gütern entrichtet würden, nicht