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vollere Gegenstände für sie anschaffen muß (l, Z. 64), daßfolglich Alle nicht etwa eine gleiche Summe, sondern einengleichvielsten Theil (Quote) des zu ihrer Verfügung bestimmtenGüterbesitzes ungefähr gleich leicht oder schwer entbehren werden.Die Belastung durch die Steuern wird also am gleichförmigstenund gerechtesten, eingerichtet, wenn man sic nach den Ver-mögensumständen der Staatsbürger abstuft. Die nach die-sem Grundsätze angelegten Steuern sind zugleich in Hinsichtauf die Volkswirthschaft die unschädlichsten und weit mehr alsdie Gebühren dazu geeignet, nach und nach vermehrt zu werden,wahrend die Staatsbcdürfnifse wachsen und die Erwerbsein-künfte der Regierung vermindert werden (V,).
(a) Die Unterscheidung des concreten und Gattungswerthes (I, K. 61)findet hier eine wichtige Anwendung, nur daß hier jener nicht nachden Empfindungen, Gewohnheiten :c. der Individuen, sondern nachallgemeinen Erfahrungssätzen angeschlagen wird.
(-) Dieser Besteuerungsgrundsatz ist in Folge eines gewissen Gefühlsseiner Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit von Vielen, auch ohne genü-genden Beweis, angenommen worden; z. B. Noxliorn, Institutio-»es politicae, lüb. I v. 10. Z. 18, Nr. IX.: In tributis uegualitutismnximn luidonila rstio, guae in eo potissimnm versgtnr, ut pursit onrum ratio, no pnrin die »iiern sentiant, gnorum in (liversisrodus positae situeguo sunt opes. —A. Smith, B. V. C. 2 Adth.2 giebt statt einer eigentlichen Begründung nur die Hindeutung aufden Schutz des Staates und die Achnlichkeit eines großen, von Meh-reren gemeinschaftlich bcwirthschaftcten Landgutes (Garve hat hierIII, 2N eigenmächtig einen Satz eingeschaltet). Auch Say, Handb.VI, 44, äußert nur, es sei billig, daß Jeder im Verhälrniß seinerEinkünfte beisteuere, „denn der dem Steuerpflichtigen geleisteteDienst ist um so wichtiger, je bedeutender seine Einkünfte sind." —Den im Z. angegebenen Hauptgrund hat schon Craig bemerkt,Grundzüge der Politik, II, 210. Vgl. III. 6.
Z.254.
Die in dem Vermögenszustande einer Person begründeteMöglichkeit, ohne Nachtheil für die Befriedigung der dringendstenBedürfnisse Steuern überhaupt oder ein gewisses Maaß der-selben zu geben, heißt Steuerfähigkeit (Beitragsfähig-keit). Man kann daher den im vorigen Z. ausgestellten Grund-satz auch so ausdrücken: die Einzelnen sollen von den Steuernim Verhältnis; ihrer Steuerfähigkeit getroffen werden. Bei den-jenigen Staatsbürgern, welchen die Steuerfähigkeit gänzlichfehlt, muß, so lange dieß der Fall ist, die Steuerpflicht als ruhend