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1 (1850)
Entstehung
Seite
347
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in der Fortsetzung des Staatsrechts der konstitutionellen Monarchie,11,324, Desselben Oekon. Politik, S. 287. (Der Vers. erkenntaber die Schwierigkeit der Vollziehung dieses Grundsatzes.)Dagegen Schön, Grunds., S. 61. Zachariä, Staatsw.,S. 4l1.

(L) Diese höhere Ansicht von der Bestimmung des Staats ist von Pla-ton, Aristo teles und Cie ero an bis auf Fichte und Hegelhäufig anerkannt worden.

(c) Kröncke, a. a. O., räumt ein, daß man alle persönlichen Borthcilebei der Besteuerung außer Betracht lassen, und blos auf den, demEigcnthum gewährten Schutz Rücksicht nehmen müsse; gegen jeneVorkheile bringt er die persönlichen Leistungen des Bürgers, z. B.den Waffendienst, in Anschlag. Indes; ist diese Abrechnung willkühr-lich. Auch Thiers (lieber das Eigenthum, d. v. Oberm aper,1848 S. >93) achtet nur auf den Schutz, welchen der Staat ge-währt.

(6) Selbst die Bertheidiger dieses Steuermaaßstabcs haben darauf ver-zichtet, ihn im Einzelnen durchzuführen. Sie beschränken sich darauf,für die Vergütung der aus dem Staatsverbande fließenden Vortheileein allgemeines mittleres Verhältnis; anzunchmen, welches sie in derGröße des Vermögensbesitzes zu finden glauben. Auf diese Weise ge-langt man auf einem Umwege zu dem im folgenden §. ausgestelltenSatze und es gereicht demselben zu einiger Bestätigung, daß auchder Gesichtspunkt des Schutzes für Habe und Erwerbsthätigkeit zuihm hinführt. Uebrigens liegt in dem Hinblicke auf den Genuß dersämmtlichcn Staatseinrichtungen, der nicht so ungleich sein kann alsdas bloße Vermögen, ein Beruhigungsgrund für den Fall, daß mannicht im Stande ist, die Reichen ganz in dem Verhältniß ihres Reich-thums höher zu belasten als die Minderbegüterten. Eine Verbin-dung des Genuß- und Vermögensprincipes versucht v. Kremcr, a.a. O. S. 71. 88. Nach v. Rotteck darf man sich, obschon dasGenußprincip richtiger sei, doch an das leichter ausführbare undwenig verschiedene Vcrmöglichkeitsprincip halten, mit einzelnen Ab-änderungen in Hinsicht auf jenes, Oek. Politik, a. a. O.

Z. 253.

Die Beschwerde und Entbehrung, welche von einer gewissenSteuer verursacht wird, bestimmt sich nicht schon allein aus derGröße der Summe, sondern vielmehr aus der Werthmenge,welche sie für den Steuerzahlenden vorstellt. Dieß hängt da-von ab, wie viel andere Güter ihm noch übrig bleiben («).Zwar ist die individuelle Werthschätzung unerforschlich und zurBerücksichtigung bei der Umlegung der Steuern nicht brauchbar(I, Z. 62), man kann aber im Allgemeinen annehmen, daß bei-läufig eine gewisse Geldsumme für den Besitzer einen destohöheren Werth hat, einen je größeren Theil seines ganzen ver-wendbaren Gütervorrathes sie ausmacht, weil er desto werth-