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1) nach dem Grade des Mitgenusses an den Vorthellender Staatsverbindung,
2) nach der in den Vermögensumstanden begründeten Bei-tragsfahigkeit.
Z. 252.
Mehrere Schriftsteller haben sich zu dem Grundsätze bekannt,daß die Steuern nach dem Genu sse der St a a tsa n sta l t enabgemessen werden sollten (a). Hierzu hat die von Manchenangenommene Ansicht beigetragen, nach welcher der Staat nurfür eine Sicherheitsanstalt gehalten wird, weil man darausfolgerte, die Wirkungen der Staatsverbindung für jeden Genossenließen sich nach der Menge der schutzbedürftigen Gegenständebemessen. Dagegen sprechen nachstehende Gründe: 1) Die ein-zelnen Staatsanstalten sind nur die verschiedenen Lebensauße-rungen eines organischen Ganzen, dessen höhere Wesenheit undBedeutung bei einem solchen Zerreißen seiner Einrichtungennicht erkannt wird. Das Verhaltniß des Bürgers und Unter-thanen zum Staate, der jenem die äußeren Bedingungen einerächtmenschlichen Existenz und Entwicklung darbietet (L), kannnur willkürlich und unvollständig in eine Menge von einzelnenBeziehungen aufgelöst werden, die doch genau unter sich zu-sammenhangen. 2) Der Vortheil, den jeder Einzelne von denStaatseinrichtungen zieht, läßt sich nicht ausmitteln. Dennwenn man auch jede unmittelbare Berührung und Benutzungderselben berechnen wollte, so würde doch der nicht minder mäch-tige mittelbare Einfluß der Staatsanstalten auf Sicherheit, Ge-werbthätigkeit, Bildung und überhaupt auf alle Seiten derbürgerlichen Wohlfahrt, z. B. der Schutz, den schon das bloßeBestehen guter Gesetze und Gerichte gewährt, außer Acht bleiben.Für alle persönlichen Güter, die man dem Staate verdankt,fehlt es ganz an einem Vergleichungsmaaßstabe (a). 3) DerGenuß der Staatsanstalten ist in vielen Fällen so veränderlich,zufällig oder von der Handlungsweise des Einzelnen abhängig,daß man keine dauernde Verpflichtung auf ihn gründen kann (ck).
(a) Z. B. Krehl a. a. O. — Kröncke, Grundsätze, S. 4. — v. Kre-mer, I, 70. — v. Jakob, Staatssinanzw. I, 369.— v. Rotteck,