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1 (1850)
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dauerte, auch einzelne Städte außer Italien erhielten diese Begün-stigung in dem.j»8 Itnliomi. Steuerfreiheit des Prälaten- undRittcrstandcs im Mittelalter und zum Theile noch bis in die neuesteZeit. Oesters genoß wenigstens ein Stand den Vorzug eines niedri-geren Steuerfußes. Die Aufhebung dieser Ungleichheiten ist amschwersten, wenn diese auf verfassungsmäßigen Rechten beruhen.Schilderung dieses Mißverhältnisses bei Putter, Histor. Entwick-lung der heut. Staatsverfass, des t. Reichs, II, 2U0. Die kurhcss.Verfass. §. 148 sichert den bisher Steuerfreien eine angemesseneEntschädigung zu. Auch in Sachsen ist eine solche bei de>? Einfüh-rung der neuen Grundsteuer gegeben worden.

(ck) So war vor der Einführung geworbener Heere, als die Staatsvcr-vcrtheidigung zunächst dem Ritterstande oblag, auch die Steuerfrei-heit desselben nicht unbillig. Vgl. Ancillon, Ucber den Geist derStaatsverfassungen, S. 298. Im preuß. Staate sind die Heb-ammen von den nicht auf Grundbesitz ruhenden directen Steuernbefreit, was man wie das Ersatzmittel eines Bcsvldungstheiles an-sehen kann.

(s) Da es in jedem Lande Arme gicbt, die noch eines fremden Zuschus-ses bedürfen, so ist es natürlich, daß zwischen ihnen und den Be-güterten eine Classe gefunden wird, die weder empfängt noch ge-ben kann.

Z. 251.

Diesem Grundsätze der Gleichförmigkeit würde nicht Ge-nüge geschehen, wenn Zeder einen gleich großen Steuerbeltragzu entrichten hatte, denn hiebei würde den Einzelnen ein über-aus verschiedener Grad von Beschwerde auferlegt; für Einigewäre dieselbe fast unfühlbar, wahrend Andere schon empfind-liche Entbehrungen zu ertragen hatten. Die Gleichheit der Bei-träge läßt sich zwar billigen bei Vereinen für irgend einen ein-zelnen Zweck, deren Mitglieder in Beziehung auf den Mitge-nuß des beabsichtigten Vortheils einander gleich zu achten sind,aber nicht im Staate, der alle Lebensangelegenheiten näheroder entfernter berührt und den ganzen Besitz der Bürger so-wohl an persönlichen als sachlichen Gütern beschützt und pflegt.Da ferner der zu erhebende Betrag nach der Abgabefähigkeitder mindestbegüterten Elafse bestimmt werden müßte, so würdeim Ganzen nur eine geringe unzureichende Einnahme zu Wegegebracht. Es kann folglich nur eine Verhältnißmäßigkeitbeabsichtigt werden, die, wenn man die Bestimmung und dasWesen der Steuern beachtet, auf doppelte Weise möglich ist,nämlich: