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Ergänzung der übrigen Staatseinkünfte zur Befriedigung derStaatsbedürfnisse nothwendig sind, wie dieß in unseren Staatenohne Zweifel der Fall ist, da darf man sie auch als gerech t-fertiget ansehen. Die Gewähr, welche der Staat dem Eigen-thume seiner Bürger leistet, ist deßhalb keine unbedingte, sondernnur unter dem Borbehalte zu verstehen, daß nöthigenfalls einTheil desselben für die Staatseinnahmen in Anspruch genommenwerden dürfe (S). Da die Verbindlichkeit, Steuern zu ent-richten, eine bloße Folge des allgemeinen staatsbürgerlichen Ver-hältnisses ist, welches über allen besonderen persönlichen Be-ziehungen steht (o), so folgt:
1) Alle Staatsbürger müssen Steuern entrichten, und zwarfortwährend (Allgemeinheit der Steuern), es wäredenn daß Einzelne durch besondere Aufopferungen anderer Arteinen Ersatz leisteten (</), oder daß ihre Vcrmögenöumständesie für jetzt unfähig machten, ohne Schmälerung der nöthigstenUnterhaltsmittel etwas an den Staat abzugeben (s).
2) Alle Würger sollen nach gleichen Regeln und nach einemgleichen in ihrem Verhältniß zum Staate begründeten Maaß-stabe beigezogen werden (Gleichförmigkeit der Steu-ern). Wie schwer es auch sein mag, dieser Forderung derGerechtigkeit völlig zu genügen, so bildet dieselbe doch ein Ziel,dem man sich unablässig zu nähern suchen muß. Die Steuernentsprechen jenen Anforderungen vollkommener als die Ge-bühren.
(a) Vgl.H offm ann, Die Lehre von den Steuern, S. 30. 31. — Einzweiter Vorbehalt besteht in der Befugnis, in Nothfällen die Abtre-tung des Privateigenthums für öffentliche Zwecke, aber gegen vollenErsatz zu verlangen. Auf dieses sogenannte flis einineiis und dasBesteuerungsrecht hat man die Annahme eines Obereigenthums derStaatsgewalt zu stützen versucht.
(d) Anders verhielt es sich im Alterthume, wo es zwischen den Un-freien und den vollberechtigten Staats- und Stadtbürgern nochMittelstufen gab, mit denen auch eine Ungleichheit der Auflagenbe-lastung verbunden war. Die Theten (S^rr?) in Solons vierterElaste waren steuerfrei und ohne Thcilnahme an Staatsämtern, dieeapjls censi in der sechsten Classe des Servius Tullius waren ver-mögenslos und thaten keinen Kriegsdienst, auch hatte diese Claffesehr geringen Einfluß bei der Abstimmung in den comitiis conturiu-lis. Italien erlangte noch zur Zeit der römischen Republik die Frei-heit von Grund- und Kopfsteuer, welche bis auf Diocletian fort-