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1 (1850)
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Friedrich von Salzburg erklärte 1327:da gaben uns unseresGotteshaus Dienstmanncn (also noch nicht alle 3 Stände), Ritterund Knecht, durch Lieb und Treu, die sie zu dem Herrn hätten, undnicht durch Recht ihren Gunst, daß wir ab ihre» Leuten, ab ihrenVogtleuten und Lchenlcutcn in unserem Gebiete nämen ab eine ge-meine Schatzsteuer." Bei der Föderation des Adels in Oberbaiern1302 wurde eine Viehsteuer bewilligt, zugleich aber gegen künftigeweitere Belastung Vorkehr getroffen; 1307 erfolgte die erste Eini-gung der 3 Stände daselbst, aus gleichem Anlaß, s.von Krenner,Anleit. z. d. Kenntniß der baier. Landtage des Mittelalters, Mün-chen, 1804, Beil. I. und II. Rudhart, Geschichte der Landständein Baicrn, !8lü. I, 51. 55. Pfei ffer, Geschichte der landständ.Verfass, in Kurhessen, 1834, S. 74. Die deutschen Kaiser warendurch die Capitulationen in gleicher Weise an die Zustimmungdes Reichstages gebunden. Dagegen erweiterte sich allmählig dieSteuergewalt der Landesfürsten, indem sie, wie es zur Festigkeit desReichsverbandes unvermeidlich war, die Reichs- und Kreis-Steuern,die Kosten des Kammergerichis und der Festungen, des Reichstages,der Vertheidigung gegen feindlichen Angriff, ferner alle Steuern,die hergebrachtermaßen ohne ständische Bewilligung erhoben wordenwaren, (z. B. die Prinzeffinsteucr in Kurhessen, P fei ffer, S. 86),für sich allein einziehen durften, auch kamen ständige Abgaben zurBezahlung der Armee und zur Verzinsung der Schulden allmählighinzu. Der Reichsabschied von 1654 §. 180 bestimmt namentlich dieVerpflichtung, für Festungen und Besatzungen den Fürsten undObernmit hülflichcm Bevtrag geyorsamlich an Hand zu gehen,"s. auch Pütt er, Histor. Entwickl. der heutigen Staatsverf. des t.Reichs, II, 224, Dess. Institut, .jur. publ. xel'in. H. 254 ff. Zöpfl,Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 1836, III. 181.

1. Hauptstück.

Entwickelung der obersten Besteuernngsgrundsätze.

§. 250 .

Dem Besteuerungsrechte der Staatsgewalt steht die Ver-pflichtung der Staatsbürger gegenüber, Steuern zu entrichten.Der Grund jenes Rechts und dieser Pflicht liegt darin, daß die-jenigen, welche im Staate leben, die Seegnungen der Staats-verbindung empfinden und die Vortheile mancher einzelnenAnstalten genießen, dafür auch an den Beschwerden und Auf-opferungen Theil nehmen müssen, ohne welche der Staat seinevolle Wirksamkeit nicht äußern könnte. Wo daher Steuern als