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1 (1850)
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(a) Z. B. in Frankreich vor der Revolution, vgl. II. §. 184 (a).

(K) Frankreich, 1844 A. 600 000 Fr.

(c) Diese Entrichtung ist keine Steuer, wenn sie auch nach dem Fuße derGrundsteuer mit erhoben wird. llode sorestier, Art. l06: Die Bc-försterungsabgabe der Gemeinden und Stiftungen wird alljährlichdurch das Finanzgesctz bestimmt und nach der Grundsteuer aufgelegt.Vorher bestanden verschiedene andere Einrichtungen, namentlich 10Proc. von den Holzvcrkäufen, welche dem Staate mehr eintrugen, alsihn die Beförsterung kostete, da der Rohertrag der Communal- undStiftungswaldungen auf 60 Mill. Fr. angeschlagen wird, s. <IeVuulx et I'osllx, 6o<le sorostier »unole. I, 26. 92. ( 1627 ). Er;trag A. 1844 1-659000 Fr. Bad. B. v. 14. Mai 1828: Statt derbisherigen verschiedenen und ungleichen Abgaben ein fester Beitrag(von 6 kr. auf 100 fl. Waldsteuercapital) außer den Diäten für erheb-liche Geschäfte. Gemeinden, die herkömmlich einen eigenen Förster-Halten, sind frei. Bgl. Verhandl. von 1828, II. 72. Betrag 184446 D. 18621 fl.

(,/) Es können bei der Volkswirthschaftspflege noch mancherlei andereGebühren Vorkommen, z. B. die im franz. Finanzgesetze erwähntenEichungsgebühren (ürolts so voriiiontion lies polss et mesnres),die nach der bad. Maaßordnung (2. Januar 1829, 8- 27) an dieGemeinde und die Eicher fallen, Frankreich A. 1814 1 Mill. Fr.

§. 246 .

XIV. Die Dispensationen von verschiedenen, die Ver-heirathung betreffenden Beschränkungen, z. B. verbotenen Ver-wandtschaftsgraden, frühem Alter, der Trauerzelt, mehrmaligemAufgebote, pflegen eine Einnahme zu gewähren, die in ihremBetrage unerheblich ist und nicht aufgegeben zu werden braucht,indem sie das zu häufige Nachsuchen solcher Dispensationen ver-hindert, welches bei einer, auf guten Gründen beruhenden ge-setzlichen Verfügung immer nachtheilig wirkt («). In wich-tigeren Fällen kann da, wo die Taxe drückend werden würde,durch Nachlaß geholfen werden fS).

(») Besser ist es freilich, solche Verbote, von denen man oft dispensirenmuß, lieber nicht sortbestehcn zu lassen.

(ä) Sonst gehören noch zu den Gebühren aus der Bolksbildungssorgemanche andere Entrichtungen, die gewöhnlich nicht in der allge-meinen Staatsrechnung erscheinen, z. B. Prüfungsgebühren, Ein-schreibgebühr bei Lehranstalten u. dgl.