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1 (1850)
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beruht nur auf polizeilichen Gründen; vcrgl. Möser, Patriot.

Phant. II. Nr 63.

§. 2-15.

XI. Die G ew erb sv crleih ungsgebü hr für die Er-laubnis; zur Betreibung von Gewerks-, Handels- und Dienstge-schäftcn sollte nicht als eine vorausbezahlte Steuer von demGewerbsertrage behandelt werden, weil sie dann ungerechterWeise alle einzelnen Unternehmer gleich belastet, wie verschiedenauch ihre Einnahmen sich gestalten mögen. Hohe.Taren dieserArt (>,) können nur bei einer, die vorhandenen Unternehmerauf Kosten der Abnehmer begünstigenden Beschränkung dcSMitwerbens erschwungen werden und bilden selbst ein solchesBeschränkungsmittel, welches keine Billigung verdient.

XII. Gebühren für die ErtHeilung eines Er-findung sv orr e ch teö. Wenn bei dieser Maaßregel dieZweckmäßigkeit der Erfindung nicht vom Staate untersuchtwird, so hat eine Gebühr den Bortheil, das Nachsuchcn von Pa-tenten für unbedeutende und unergiebige Neuerungen zu ver-hüten (II, Z. 20-1.), doch sollte sie immer mäßig sein und nichtauf einmal, sondern in jährlichen Beitragen während der Dauerdes Privilegiums erhoben werden (-).

XIII. Weförsterungsgcbühr, eine Abgabe der Ge-meinden und Stiftungen, deren Waldungen durch ForstbedientedeS Staates mit bcaufsichtet und bewirthschaftct werden, andie Ctaatscafse, um einen verhältnißmäßigcn Zuschuß zu derBesoldung dieser Beamten zu bilden. Da solche Forsten ohne-hin aus volkswirthschaftlichcn Gründen unter der näheren Auf-sicht der Staatsforstbehörden stehen müssen (ckl, 8- 155.), so istes zweckmäßig und es erspart an den Kosten, wenn sie auch derVerwaltung der von dem Staate angcstclltcn Förster unter-geben werden, ohne daß den Gcmcindevorständcn dadurch dieMitwirkung zu der Wahl der Benutzungsart oder auch imFalle eines großen Waldbesitzeö die Wefugniß zur Aufstellungeines eigenen Gcmcindeförsters entzogen würde. Der Beitragmuß genau geregelt werden, damit kein Borwand zu ungebühr-lichen Forderungen übrig bleibe (ck).