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1 (1850)
Entstehung
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333
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überlassen bleibt, ob sie entferntere Gemeinden beiziehen wollen,auch die Leistung in einer schwach bevölkerten Gegend für jedenEinzelnen weit stärker wird, als da, wo längs der Straßen vieleOrtschaften liegen (S). Könnte eine solche .Beihülfe zu denKosten des Straßenbaues nicht entbehrt werden, so wäre es an-gemessener, allen Gemeinden in der Nähe einer Straße einenSteuerbeitrag aufzucrlegen (a), etwa mit der Unterscheidungmehrerer blassen nach der Entfernung, und mit der Erlaubnißdie Geldleistung durch Arbeiten abzuverdicnen, Z. 76.

(a) In Baden wurde jene Befreiung nur auf 20 000 fl. angeschlagen, derBelauf der Frohnen aber auf mindestens 200 000 fl.

(b) Vgl. bad.Berhandl. 1628, III, 2».77. Wirklich aufgehoben wur-den die Straßenfrohnen 1831.

(a) Bgl. Jachariä in den angef. Verh. III, 67.

8. 2K1.

X. Gebühren bei der Benutzung der Gewässer(II, 8- 280.) sind dem Weggelde ähnlich und nach gleichenGrundsätzen zu beurtheilen. Es gehören dahin:

1) Flußzölle («), welche, dieser Benennung ungeachtet,nicht wie die wahren Zolle nach der Beschaffenheit der Waaren,sondern bloß nach den verschifften Gewichtsmengen bemessenwerden müssen, obgleich man, um den Berkehr zu befördern,zu Gunsten mancher Waaren von sehr niedrigem Preise eineErmäßigung des gewöhnlichen Wasserzolles bewilliget, II, 8- 281.Neben der niedrigen Festsetzung dieses Zolles ist besonders da-raus zu achten, daß er mit dem geringsten Zeitverluste von denSchiffern erhoben werde. Die Erhebungsstätten dürfen nichtzu nahe an einander sein und die Entrichtung muß so einfachals möglich nach dem Gewichte der Ladung, wie es sich aus deneinzelnen Berladungsscheinen und dem Verzeichnisse aller ge-ladenen Frachtstücke (Manifest) crgiebt, geschehen. ZudiesemBehufs wird die Form des zu führenden Manifestes vorge-schrieben, es werden für Gegenstände, die man nicht zu wägenpflegt, z. B. Holz, Reductionssätze auf Gewicht oder auch so-,gleich die Zollsätze selbst aufgestellt, um alle Willkühr zu be-seitigen, auch wird für die besondere Gebühr, die jedes Fahr-zeug nach Maaßgabe seiner Größe noch neben der Abgabe von