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zwciräderige Wägen 2 — 3 Silbergr. entrichtet. — Nach dem bair.Aollgesetze vom I t. Scpt. 182b gab der Centner auf die Stunde beiden meisten Gegenständen ',4 kr.
(») Auch gewöhnlich Armen-, Feuerlvschungs-, Leichen-, Düngcrfuhren.(v) In Belgien wird die Weggcldseinnahme verpachtet. Jndeß kann beigehöriger Controle auch der bezahlte Einnehmer zur nöthigcn Sorg-falt angehaltcn werden und an wenig besuchten Straßen macht cs ihmeine Nebenbeschäftigung möglich, sich mit einer Einnahme zu begnü-gen, die ihn nicht völlig ernährt. Seine Vergütung wird entwedernach der verrechncten Summe oder nach der Zahl der ausgestelltenund eingcsordertcn Zettel rc. bestimmt; z. B. früher in Baden, l82i:von jedem Manualeintrage '4 kr., von jedem eingesammeltcn Zettel>4 kr., ferner von jeder Abrechnung 18 kr. und eine Hcbgebühr von>4—l H4 kr. vom Gulden.
(</) Nach der üblichen Einrichtung werden dem Einneh mer die Quit-tungszettel zugezählt und er muß bei der Abrechnung den Betragder Stücke, die er nicht mehr vorräthig hat, vergüten. Gegen denUntcrschleif, daß er für die Zettel weniger verrechnet, als er ein-nahm, schützt die öftere Vergleichung derselben, am besten so, daßvon jedem Zettel eine Abschrift im Manuale aufbewahrt wird, bad.Straßengeldordnung §. 11 und angef. Instruction §. 6 ff.
§. 213.
Außer dem Weggelde wurden auch die Straßenfrohnender in der Nahe einer Kunststraße liegenden Gemeinden als einAusfluß desfrüherhin angenommenen Straßenregales (§. 238.)betrachtet. Sie werden entweder bloß auf die Beifuhr der Ma-terialien für den Straßenbau beschränkt und den Besitzern vonZugvieh allein aufgelegt, oder sie bestehen auch in Handarbeitendes eigentlichen Straßenbaues, sowohl der ersten Anlegung wieder jährlichen Unterhaltung. Der oft ausgesprochene Grund,daß die Landbewohner Zeit genug übrig hätten, um zu demBaue der ihnen vorzüglich nützlichen Straßen mitzuarbeiten, istbei einem guten Betriebe der Landwirthschaft, wo es für jedeJahreszeit und Witterung Geschäfte giebt, nicht richtig. DieLandwirthe sollten nicht allein belastet werden, denn alle dieBesitzer von Zugvieh, alle Gewerbsleute und selbst alle Zehrerin den benachbarten Ortschaften empfinden den Wortheil derStraße. Die Befreiung der landwirthschaftlichen Fuhren vomWeggelde ist für die große Beschwerde der Frohnen ein unzu-reichender Ersatz (er), und diese verlieren auch durch Werlegungauf die Zeit, wo die Feldarbeiten größtenteils ruhen, keines-wegs ganz ihr Lästiges, zumal da es der Willkühr der Beamten