wandelte Gebühr zu einem genauen Stellvertreter des Weg-geldeS zu machen, indem die von den Straßen weiter entferntenBiehbesitzer vcrhältnißmäßig zu stark in Anspruch genommenwürden. Ackcrpfcrde müßten, da sie die Straßen weniger be-treten, niedriger angesetzt werden, noch niedriger Zugochsen.Eine Abgabe dieser Art wäre leicht mit den Steuern einzufor-dern, man ersparte die Erhebungskostcn des Weggeldes undkonnte die Gebühr um soviel niedriger ansetzcn, es würdenaber immer viele lästige Ungleichheiten bleiben, so daß die Nütz-lichkeit dieser Einrichtung noch sehr zweifelhaft scheint.
(«) Bäurische Zugviehstcucr als Weggeldsurrogat (Hauptverordnungvom 16. August 1808), aufgehoben in Folge der Landtagssitzungvom 1822, in welcher die allgemeine Unzufriedenheit mit dieser Ab-gabe sich laut ausgesprochen hatte, hauptsächlich wegen der zu star-ken Belastung der Ackcrpferde und Ochsen. Sie trug 1818—20455 000 fl. Verh. v. 1822, VI, 292. Beil. III, 286.
8. 242.
Wo das Weggeld fortbesteht, da ist hauptsächlich Folgendeszu beachten: 1) der Tarif ist nach dem Grade, in welchem jedeBcnutzungsart die Straßen verschlechtert, abzustufen, aber zu-gleich im Ganzen billig anzusetzcn («). 2) Fuhren, für welchedas Weggeld aus einer Staats-Cafse bezahlt werden müßte,sind von demselben frei, z. B. Hof-, Militarfuhren, Postwagenund Dienstreisen der Beamten, mit der nöthigen Vorsicht gegenMißbrauch (/,). 3) Jedem, der einen längeren Weg zurück-zulegen hat, wird erlaubt, das Wcggeld sogleich für die ganzeStrecke zu entrichten. 4) Die Einnehmer erhalten eine nach derMenge ihrer Verrichtungen abgemessene Belohnung O). ü)Die Quittungen für das entrichtete Weggeld dienen zur Ucbcr-wachung der Einnahmen. Diese Quittungen müssen daher ent-weder regelmäßig abgcliefert (z. B. von Fuhrleuten), oderwenigstens den Reisenden häufig abgefordert werden (/().
(«) Es giebt in dieser Beziehung keine feste Gränze, nur ein Mehr oderWeniger, doch kann z. B. eine Gebühr von kr. per Ccntner undMeile für mäßig und wenig störend gelte», da sie ungefähr 2—3 Proc.der Fracht beträgt.—Preuß. Tarif vom 28.April 1828: für 1 MeileI Sgr. von jedem Kutschenpferde, bei Fuhrwägen wenigstens eben-soviel, nur wird bei schmalen Radfelgen und einer Bespannung vonmehr als 4 Pferden für vicrrädcrige, von mehr als 2 Pferden für