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(-) Baden, 1828—30 >'. D. roher Ertrag 226 191 fl., reiner Ertrag199936 fl., also die Kosten 11,°Peoe., wobei die Beiiiühung derObcreinnehmcr nicht angeschlagen war.
(o) Für diese Aufhebung die Reden im XI!. B. der baicr. Verhandlun-gen von 1828.
(,I) Zn Frankreich wurde das Wcggcld nach der Wiedereinführung von1797 im Zahre 1806 aufgehoben, auf dringendes Verlangen derDcp.-Räthe, zur Erleichterung der Landwirthschaft, vgl. 8. 186 (/-).Es hatte 15 Mill. Fr. cingcbracht.— Der Zollvcrtrag zwischenBaicrn und Würtembcrg von 1828 setzte fest, daß das Weggeld beiminneren Verkehre aufhören und nur noch bei der Einfuhr undDurchfuhr durch einen Zollbeischlag, ferner von Reisenden beimEintritt in das Vercinsgebict erhoben werden solle. Nach dem bair.Ges. vom 1. Juli 1834 wird das Wcggcld getrennt vom Zolle beimEintritte in das Land erhoben, und zwar für die geogr. Stunde vonLastfuhrcn bei 4 oder weniger Zugthicrcn l's/, kr. von jedem, bei 5oder 6 Lhicrcn 3^ kr. vom Stück, und von Reisenden 3 fl. für dasPferd, doch mit einer Rückvergütung von 3 kr. für jede Stunde, umdie der zurückgelcgte Weg unter 60 Stunden beträgt. Nach späterenErmäßigungen fällt das Weggeld bei der Einfuhr weg und beläuftsich bei der Durchfuhr auf 12^ kr. vom Ccntner. Der Ertrag war18^/,^ noch 101 000 fl., 18"/zo und I8^/„ aber wegen der Herab-setzungen i. D. nur 73 700 fl. Berh. d. Dep. K. 1840, VII, 356. —Die provisorische badische Verordnung vom 22. April 1830 sprachdie Aufhebung des Weggeldes aus und wurde 1831 durch die Kam-mern genehmigt, Verhandl. d. 2. K. XX, 362).
(s) Das bad. Wcggcld betrug 2 kr auf das Pferd und die Stunde. Beieiner Ladung von 20 Ccntncrn auf jedes Pferd machte dieß auf denCcntner bei 10 Stunden 1 kr. Das prcuß. Wcggcld (min. 1 Sgr.vom Pferd auf die Meile) belaufe sich unter Annahme gleicher La-dung für den Ccntner bei 40 Meilen auf 7 kr. rc>
Z. 241.
Wo das Weggeld noch nicht ganz zn beseitigen ist, da könnteman wenigstens den Gedanken faste», die lästige Erhebung des-selben auf den Straßen zu entfernen, indem die Ausländerbeim Eintritte in das Staatsgebiet zur Entrichtung angehaltenwürden, der die Inländer treffende Thcil aber auf die Besitzervon Zugvieh umgelegt würde. Ein mißlungener Versuch (A)zeigt die Schwierigkeiten dieser Maaßregel, die, wenn man nichtdas richtige Verhältnis) zwischen den verschiedenen Elasten derer,welche die Straßen benutzen, zu Grunde legte, leicht eine oderdie andere sehr bedrücken könnte. Es wären deßhalb sorgfältigeVorarbeiten nothwcndig, um die Abgabe auf Fuhrleute, Lohn-kutscher, Besitzer von Fuhrwerken und Pferden für eigenen Ge-brauch rc. zweckmäßig zu vertheilcn, und dennoch wäre es nichtwohl möglich, die auf diese Weise in eine Zugviehsteuer umge-