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1 (1850)
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328
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(a) A. B. bei Pässen, der Leichenschau, Fleischschau, Waffenpässen zurAusübung der Jagd (die z. B. in Frankreich gegen I /z Mill. Fr.cintragen) u. dgl.

(b) Baden, vergl. 8. 7!!. Der Beitrag muß von allen Grundeigentkü-mern derjenigen Gemeinden gelcistetwcrden, deren Gemarkung ganzoder auch nur zum Lheile in dem Uebcrschwcmmungsgebiete einesFlusses liegt.

8. 239.

IX. Weggeld (Straßen-, Chausseegeld) undBrückengeld. Man hat diese Abgaben von dem Gebraucheder Kunststraßen früherhin als Ausfluß eines Straßenregalcsangesehen, welches jedoch, nach dem oben aufgestellten Begriffeeines Regales (§. 167.), nicht anerkannt werden kann, denndie durch eine unabweisbare Pflicht geboteneSorgedcs Staates fürdie Landstraßen (II. §. 269.) zieht eine nothwendige Staatsaus-gabe nach sich (Z. 79.), auch ist der Straßenbau keine einträg-liche Unternehmung, da er gewöhnlich mehr kostet, als dasWeggeld eintragt («). Dieses erscheint folglich nur als eineGebühr für die Benutzung einer Kunststraßc und dient, die hiermitverbundene Verschlechterung derselben thcilweise zu vergüten,weshalb die Gebühr sich nicht nach der Art der versendetenGegenstände, sondern nur nach ihrem Gewichte und der Beschaf-fenheit der Fuhrwerke richtet.

(«) In Baden z. B. kosteten die Straßen gegen 340 000 fl., das Weg-geld trug 180 000 fl. oder an SK Proc. der Ausgabe. Verhandl. d.2. K. 1828, UI, 72. Sachsen, A. 18-13S Weggeld 200 000 Rthlr.Brückengeld 12 000 Rthlr. 40 Proc. der Kosten des Straßen- u.Brückenbaues. In Preußen trug das Weggeld 1841 46 i. D.1-168840 Rthlr. rein. Nach dem A. für 1849 1-361000 Rthlr.Rohertrag und 9? Proc. Kosten. Der Rohertrag auf die MeileStraßcnlänge war 1848 i. D. 741 Rthlr., in der Osthälfte desStaats 833, in der Wcsthälfte S82 Rthlr., max. R. B. Breslau,1198 Rthlr. rein, min. Koblenz, 327 Rthlr. Der Straßenbau kostet ohneneue Anlagen 1 - 800000 Rthlr. Oesterreich, Betrag der Mäuthe(mit Einschluß des Wasserzollcs) 1846. 47. i. D. 2-468 000 fl. rein,Kosten des Straßenbaues 6-872000 fl. Belgien, Weggeldertrag1846 1 -862 000 Fr. Mccklenburg-Schw. A. 1849 44 445 Rthlr.Weggeld, 60 684 Rthlr. Unterhaltungskosten. Kurhessen, A. 184990 000 Rthlr. Weggcld, 162000 Rthlr. Unterhalt der Straßen.Gr. Hessen, 184850 175 000 fl. Weggcld 56 Proc. der Un-ter-h.-K.

§. 240.

Das Weggeld ist in Ansehung seiner volkswirthschaftlichenWirkungen als ein Theil der Frachtkosten anzusehen, welche in