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1 (1850)
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327
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schäften nb iiUvsInin 23, die loxnu^' tlui)' !10 Proc. Diese 3Abgaben brachten 1813 2^1-13 127 b. St. ei», »I. vnllucb, kn-xnt. 288.

(/-) Graf v. Hog e n d orp sk.cllro« nur In prospöiiiö puliligiio, II,-I l'crwicdert bicrauf: Der Erbe könne das volle Capital sich erhalten'er brauche nur auf den Zins von > oder 2 Jahren zu verzichten. Aberwie selten wird ein Erbe sich entschließen, auf diese Weise die Wir-kung der Abgabe aufzuheben! Meistens betrachtet inan nur das alsdie wahre Erbschaft, was nach Abzug der Kosten und Gebührenübrig bleibt.

(c) Vcrgl. v. Ulmenstci n, Von Steuern und Abgaben, S. 203 (Nimmtdiese Abgabe nur dann in Schutz, wenn sie zu wohlthätigen Zweckenverwendet wird. Dies; muß in einem wohlgeordneten Finanzwesenimmer der Fall sein)

(,/) vLtiuuius, Rachschoß. Vor Alters wurden solche Erbschaften wohlauch ganz vom Fiscus eingezogen, .jus nlbiiinzii. Die deutsche B.Acte Art. 18 hebt für die deutschen Staaten unter einander Nach-steuer und Abfahrtsgcld (Anbolln emi»rnt!oii!8) auf.

(«) Ausgenommen Wuchcrgcsetzc, Confiscation bei Zoll- und Accisebe-trug rc.

(/') Nur etwa das Vermögen der ohnehin in der Regel unverehelichtenDeserteure ausgenommen.

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VIl. Gebühren der Polizeiverwaltung (Polizei-sporteln) und Polizeistrafen. Jene kommen bei der ei-gentlichen oder Sicherheitspolizei, in welcher die Behörden vonAmtswegcn für das allgemeine Wohl thatigsi'nd und sich wenigmit dem Bortheil einzelner Personen beschäftigen, nicht so häufigvor. als bei der Rechtspflege, und müssen sehr niedrig ange-setzt werden, uiN die wohlthätigen Wirkungen der gemeinnützigenAnstalten nicht zu schwächen Geldstrafen sind bei der Ucber-tretung von Polizeivorschriften die häufigste Strafart und auchin den meisten Fällen zweckmäßig.

VU1. Wasserba «beitrage von denjenigen Grundeigen-thümern, die durch eine Wauuntcrnehmung, z. B. einen Damm,einen Stromdurchsiich u. dgl. Schutz ihrer Grundstücke erhalten.Solche Beiträge sind überhaupt bei großen Ausgaben, die zu-nächst nur einem .Theile der Staatsbürger in einem genau be-stimmbaren Maaße zu Gute kommen, nicht zu mißbilligen, dochsollte nicht der ganzeAufwand auf diese Weise bestritten werden,weil die Wirkung solcher Maaßregeln immer zugleich der all-gemeinen Wohlfahrt nützt (S).