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1 (1850)
Entstehung
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326
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ursacht keinem Einzelnen das Gefühl einer Entbehrung undman kann es nicht für ungerecht erachten, wenn der Maat dielediglich dem positiven Rechte angehörende Erbfolge der Sei-tenvcrwandten oder aus einem letzten Willen mit der Beding-ung verbindet, daß ein kleiner Theil einer Verlassenschaft füröffentliche Zwecke abgegeben werden müsse, und zwar eine destogrößere Duote, je geringere Hoffnung und Ansprüche der Erbeauf die Erbfolge besaß. Aber nur eine solche Gebühr, die nochauS den Renten bestritten werden kann, also etwa ein oder zweiProcente nicht übersteigt, ist von jener nachtheiligen Wirkungauf die Capitale frei (a), auch kann eine stärkere Abgabe nichtmehr als Gebühr angesehen werden und nimmt vielmehr daSWesen einer Vermögenssteuer an, Z. -105. Die Abzugsgebührvon Erbschaften, die ins Ausland gehen (ck), wird immer mehr,so wie die Abgabe von dem Vermögen der Auswanderer, durchVertrage unter den Staaten abgeschafft.

VI. G eld strafen. Gründe einer gelauterten Staatsklug-heit machen cs unrathsam, von dieser Strafart bei Verbrechenund Vergehen häufigen Gebrauch zu machen (e), so wie auchdie allgemeine Vermvgensconfiscation fast gänzlich aufgehobenworden ist (/).

(«) Die Vieeminn Iiereüitntum in Rom bestand seit August, doch mitBefreiung der Ascendcnten und Desccndenten. In Baden kommtschon 1622 einLacherbengeld" vor. Die heutige badische Erbschafts-accise läßt Desccndenten frei und fordert von den erbenden Ascen-dcnten, Geschwistern, Neffen, Richten und Ehegatten l kr. vomGulden (IVz Proc.), von andern Erben 3 kr. (5 Proc.). Ang. Ges.vom 4. Januar 18l2. Verdopplung dieser Gebühr, !8S0.Baier. Stcmpclgcsetz vom >1. September 182S (Landtagsabschied)§. 7: Geschwister und deren Kinder zahlen Proc., Erben des 3.und 4. Grades '/? Proc., über den 4. Grad 3 Proc., Nichtverwandte5 Proc. Franzos. enrvAistreinont: Geschwister, Ohm und Muhme,Neffe und Nichte resp. 3 und 6'/^ Proc. (bewegliches und unbeweg-liches Vermögen), Nichtvcrwandte rv8p. 6 und 9 Proc-, Gesetz von1832. Betrag der Erbschaften im Jahre 1838: 1071 Will, in gera-der Linie, 134 Will, unter Ehegatten,- 284 Will, an Seitcn-verwandte, SI Mill. an Nichtvcrwandte, zusammen IS 10 Will.Fr., wovon 971 Mill. oder 63 Proc. in Liegenschaften. Nur bei Nicht-verwandten beträgt das bewegliche Vermögen mehr als das unbe-wegliche, resp. 29 und 22 Mill. und die ganze Erbschaft von Nicht-verwandten ist 3'/z Proc. der Verlasscnschaften. Die britischeStempclgcbühr von Erbschaften ist sehr verwickelt. Die probateUnix von Testamenten ist gegen 1'/- Proc., die Gebühr von Erb-