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1 (1850)
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dem Jahre 1836: I) Ueberteagung von beweglichem Vermögen un-ter Lebenden, tltulo oneroso, 441 Milk. Fr., 2) von unbewegli-chem Vermögen, ebenso, 1352 Will., 3) von beiderlei Vermögenunter Lebenden, tit. Ai-ntuito 54!) Mill.,4) Pacht, Miethe, 66 t Will.,. 5) Schuldbriefe, Wechscl(50 Mil!.), billetsü orilro (129 Will.),703 Mill., 6) Bürgschaften, 181 Mill, 7) Abzahlungen (II-körutioiia), 724 Mill., 8) besondere Arten von Verkauf, 61 Mill.,zus. 4675 Mill. Fr., s. Oompto Aviiöral <Ie I'aüiniu. 6e8 6i>. pour1827, II, 70. Die bad. Jmmobilicnaccise mit der Gebühr von denErbschaften trug 1830- 312 794 fl., 183234 i. D. 400155 fl.,183638 511 503 fl., 184446 aber 621 925 fl., also in 12 Jahreneine Zunahme von 55 Proc.! Würtemberg, seit I. October 1839,Proc., vorher I Proc. beim Verkaufe von Grundstücken, Grund-gefällen ic., unter der Accisc. Anschlag 184244 i. D. 185 000 fl.Belgien, enröAistrewvnt, 1846 10'581330 Fr. Waadt, üroit ckvinututlon, 184145 i. D. 301 000 Fr. 19 Proc. der Staatsein-nahmc. Im Ertrage der Gebühren in Genf (Z. 229 («)) nimmtdas, nach französischen Gesetzen erhobene onruKistrement den größ-ten Thcilein. Die Handändcrungsabgabe machte 1846 in Thurgau7,° Prec., Baselstadt 7, Schaffhauscn 5,^, Baseüand 5, Solothurn 4Proc. der reinen Einnahme aus, s. die Angaben b. Hotti nger.

(c) Ad. Smith, B. V. cinp. 2. (IV, 227 Bas.). M. Culloch bestreitetdiesen Satz, weil die Verkäufer ebenfalls bedacht seien, einen demReinertrag entsprechenden Preis zu erhalten, llreutiseok... tnxutioii,S. 2'4. Es läßt sich hierüber kein allgemeines Gesetz aufstellen. Inmanchen Fällen ist der Käufer begieriger zu kaufen, als der Verkäu-fer zu veräußern, und dann wird jener die Abgabe auf sich nehmenmüssen. Aber in der Regel kann der Käufer eher zwischen verschiede-nen Anlegungsartcn des Vermögens wählen, während der Verkauföfter durch die Umstände geboten ist. In Bezug auf die nachtheiligeWirkung ist es gleichgültig, wer von beiden durch die Gebühr Ver-lust leidet.

(ä!) A. Smith, a. a. O. Bernoulli, Archiv, III, 24.Bad. Verh.1831, Beil. VII, 56.

Z. 237.

V. Erb sch afts gebühr. Diese alte und in den meistenStaaten übliche, bald in Stempelsorm, bald als Bestandtheilder Eintragsgebühr vorkommende Entrichtung («) pflegt nachdem Verwandtschaftsgrade der Erben abgestuft zu werden, sodaß in gerader Linie oder wenigstens von der Berlassenschaftder Aeltern, Großältern rc. gar nichts, bei entfernter Verwandt-schaft aber oder bloß testamentarischer Erbfolge am meisten be-zahlt wird. Sie greift zwar ebenfalls das Capital an (ö),schadet jedoch in geringerem Grade, als die Eintragsgebühr,weil erfahrungsmaßig das ererbte Vermögen, als ein neuer Zu-wachs, keineswegs so vollständig wie der Erlös aus Liegen-schaften werbend angelegt zu werden pflegt. Diese Gebühr ver-