vorbn'ngend angelegt, es sei nun von diesem selbst, oder in zwei-ter, dritter Hand, und wenn die Gebühr dem Käufer zur Lastfällt, so wird dessen Capital geschmälert. Z) Es unterbleibenauch der Gebühr willen manche nützliche Ankäufe u. a. Unter-nehmungen.
Diese Mängel, obgleich sie nicht schon im täglichen Lebensichtbar sind, sondern erst durch die genauere Betrachtung er-kannt werden, machen die Herabsetzung der Eintragsgebührbis zur Größe einer mäßigen Sportelabgabe höchst rathsam.Ihr Ertrag steigt sowohl mit der Häufigkeit der Verträge, diez. B. von erhöhter Sterblichkeit, Auswanderungen, Verar-mungen rc. ungewöhnlich vermehrt werden kann, als mit denPreisen der Liegenschaften in Folge des zunehmenden Wohl-standes.
(«) In Großbritannien ist diese Abgabe ein Thcil der Stempelgcbühr,nach dem Werthe des Gegenstandes, ungefähr 1 Proc., aber nichtgenau, da z. B. von INOO bis an 2000 L. St. 12 L. bezahlt werden(also I? —0,° Proc.), von 2000 an 25 L. rc. ill. tlullovli, Lax.,S. 277. Das lästige französische enruKislremont wurde am 30.September 1797 eingeführt. Hauplverordnung vom 12. Dcc. 1798,doch mit manchen späteren Milderungen. Uebcr das ciroit lixe vonl — 15 Fr. s. §. 234. Das llroit xroportioniw! beträgt V4 Proc.bei Weidepachten, Viehvermiethungcn, — Proc. bei Assecuranzcn(von der Prämie), Accorden für Bauten rc. mit der Negierung, denGemeinden und öffentlichen Anstalten, Kost-, Lehrverträgen, Han-delseffecten mit Ausschluß der Wechsel,— 1 Proc, bei Accorden un-ter Privaten, Zeitpachten, Darleihen, — 2 Proc. Kauf von Mobi-lien, Rentenverträge, Tausch von Grundstücken, Kauf einer Mäkler-,Nokarstelle rc., — 4 Proc. Kauf, Cessio» rc. von Grundstücken, Erb-pacht rc.; Schenkungen (und Vererbungen) bezahlen nach dem Fi-nanzges. vom 21. April 1832 je nach dem Verwandtschaftsverhält-niffe beider Personen, bei Mobilien 2—6, bei Immobilien 4'/,—9Proc.— Die bad. Verkaufs- oderJmmobilien-Accise (Hauptv. vom4. Januar 1812) beträgt 2s^ Proc. (l'/z kr. vom Gulden) vomKaufe oder Tausche und bei Schenkungen von Grundstücken undGrundgefällen. Die Gebühr fällt weg, (Gesetz vom 14. Mai 1828),wenn Immobilien durch Tausch oder Kauf an Descendenten, Ehe-gatten oder öffentliche Anstalten gelangen, beim Loskaufe bäuerlicherLasten und bei Lauschen, die das Zusammenlegen von Grundstückenbewirken; ferner, wenn der Untcrpfandsgläubiger bei einer Zwangs-versteigerung die Liegenschaften erwirbt, Ges. v. 26. Oct. 1833,Samml. aller noch gült. Ges. rc., Abschn. IV,
(-) Das französische enrvKistreineiit trifft zugleich die Erbschaften, s. §.237. Der Ertrag ohne jene war i. D. von 1836 u. 37 110>754562Fr., wovon 79 Will, auf den Verkauf von Liegenschaften kommen.—Es ist lehrreich, durch diese Gebühr zugleich den Belauf der verschie-denen Verhandlungen in einem Lande kennen zu lernen, z. B. aus