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1 (1850)
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(-) Bad. Ges. v. 13. Octobcv 1840 über die Gcrichtssportcln: I) dieParteien haben bei ihren Eingaben Stempelpapicr zu gebrauchen,den ersten Bogen zu 1530 kr. 1 fl. bei den 3 Instanzen; 2)Protokolle werden für die Stunde zu 24 kr. bezahlt; 3) für ver-schiedene Arten von Verfügungen ist die Gebühr res;,. 1545 kr.,30 kr. 2 fl., 1 fl. 15 kr. 3 fl. in den 3 Instanzen; 4) fürEndurtheile richtet sich die Gebühr nach der streitigen Summe; woeine solche nicht zu ermitteln ist, beläuft sie sich höchstens aufresi».6, 18 und 24 fl.

0) So in Baden, W. v. 20 März 1834 (Reg. Bl. Nr. 13.) Die Ein-zugsliste des Sportelcrtrahenten gelangt an die Steuereinnehmer.Jener erhält der Untererhebcr ebensoviel, der ObercinnchmcrVs, der Gebühren, zusammen also 8>/z Proc.

<//) In Baden werden die Gebühren der Rechtspolizei von dem Amts-rcvisor erhoben, welcher sodann die Antheile der Notare nebst

100 fl. Besoldung) ausbezahlt, s. a. L. v. 25. Nov. I84N V. 5.Dcc. 1841.

Z. 236.

IV. Die Eintrags-oder Negistergebühr (Confir-inati o nsta r e in Nassau, Kaufaccise in Waden, Handan-derun gs ab g a b e in der Schweiz, onrvKistroment in Frank-reich zum .Thcile) wird von solchen Kauf-, Schenkungs-, Pacht-u. a. Verträgen entrichtet, zu deren Gültigkeit gerichtlicher Ein-trag (Protokollirung) erforderlich ist fA), und erreicht in meh-reren Staaten eine beträchtliche Höhe (ü). Wei Käufen wirddie Gebühr von dem Käufer gefordert, dennoch fällt sie meistensdem Verkäufer zur Last, weil derselbe gewöhnlich mehr zu derAbschlicßung des Vertrages gedrängt ist, als der Käufer. Die-ser giebt daher in der Regel nicht mehr aus, als ihm nachMaaßgabe des Reinertrags und eines angenommenen Zins-fußes rathsam scheint und zieht dem Verkäufer soviel ab, als erdem Staate bezahlen muß (a). Diese Auflage, wenn sie dasMaaß einer Sportelgcbühr übersteigt, ist fehlerhaft (,/), dennG die verkauften, verschenkten oder verpachteten Vermögens-theile sind schon einer Grund- oder Haussteuer unterworfen, undder zufällige Umstand, daß sie in andere Hände gelangen, recht-fertiget keine zweite Belastung, zumal da die Veräußerung nichtselten die Folge ungünstiger Vermögensvcrhältniffe ist. 2) DieGebühr wird nicht aus den Einkünften der Bürger bestritten,sondern verschlingt Capital und schadet dadurch dem Gewerb-fleiße, denn der Erlös des Verkäufers wird in der Regel her-

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