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1) Niedriger Betrag der Sätze, sowohl im Ganzen, alsverhältnißmaßig bei allen einzelnen Arten von Handlungen undGeschäften.
2) Die Sportelordnung muß einfach und deutlich bestimmtund vollständig sein, so daß sie alle Willkühr beseitiget. Diefrühere Vernachlässigung dieser Regel hat oft die Staatsbürgerschweren Bedrückungen preisgegeben. Zu dem Maaßstabe fürdie Festsetzung aller Sporteln kann bald unmittelbar der Zeit-aufwand der Beamten, bald die Wichtigkeit und SchwierigkeitdeS Geschäftes gewählt werden, weil diese ungefähr mit jenemZeitbedarse in Verhältnis; sieht (A). Es ist sowohl für die An-setzung und Erhebung, als für die Entrichtung bequem, wennbei Rechtshändeln nicht alle einzelnen Verrichtungen, sondernnur die, welche für Umfang und Umständlichkeit des ganzen Ge-schäftes bezeichnend sind, mit einer Gebühr belegt werden (A).
3) Das ältere Verfahren, nach welchem die Sporteln denrichterlichen Beamten als Besoldungstheile zugewiesen waren,brachte eine starke Versuchung hervor, die Geschäfte in die Längezu ziehen und die Gebühr hoch anzusetzcn. Deßhalb ist cs neu-erlich allgemein üblich geworden, die Sporteln für die Staats-casse zu erheben und dafür den Gcrichtsbeamten feste Besol-dungen zu geben. Ueberfvrderungen und Unterschleifc werdenam besten verhütet, wenn nur der Ansatz der Sporteln bei demGerichte, die Erhebung aber von einem Steuerbeamten ge-schieht, nur ist dieß mühsamer und kostbarer (a). Den für diefreiwillige Gerichtsbarkeit angestelltcn Beamten, z. B. Notaren,muß ein Antheil an den durch ihre Verrichtungen bewirktenSporteln bewilligt werden (,/).
(a) Beispiel: Das badische Gesetz vom 13. Octob. 1840 über die Gebüh-ren der Rcchtspolizeivcrwaltung ordnet an 1) eine Wcrthstare fürdie Abtheilung von Verlasscnschaften und Gemeinschaften und fürBcrmögcnsübcrgabcn, je nach dem Betrage des Vermögens von f/,Proc. bis auf '/zmillohcrab, fürVcrmögensaufnahmcn dieHälfte;2) eine Taggcbühr von 4 fl.; 3) für Testamente 3—4 fl.; -I) fürVerträge thcilS eine feste, theils eine nach der Vcrtragssumme be-messene Gebühr, S) für Rechnungen 40 kr vom Bogen re. Die sächs.Sportelordnung v. 26. Nov. >840 hat 127 Sätze für streitige Civil-sachen der Untcrgcrichte, 68 für Untersuchungs- und Denunciations-sachen, 80 für freiwillige Gerichtsbarkeit.