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einer Anstellung oder Beförderung als Zuschuß zur Wittwen-casse erhoben werden, Z. 64.
(a) Frühere Käuflichkeit der Aemter und Würden. Aemtcrhandel imbyzantinischen Reiche; in Venedig verknuste man bisweilen das Pa-triciat (proennstoli per Uennri und >>er Uixiiitü wurden un-terschieden!) und die Vererbung eines Amtes. — Einen Titel oderden Adel dem darum Nachsuchenden gegen Geld ertheilen, heißt solcheRangvorzüge in der öffentlichen Meinung zu Grunde richten. — InFrankreich wird (Ges. v. 2!. April 1832) bei der Ernennung einesAdvocatcn, Notars, KreMer, Iinlssior, Mäklers rc. ein enrögistro-mout von 10 Proc. der Cautionssumme erhoben.
s- 234.
III. Gebühren aus der Rechtspflege, Sporteln(ckroits clo grosso in Frankreich) werden von den Bürgernfür die aus sie Bezug habenden Geschäfte der Iustizbeamten ent-richtet (Z. 69). Zu ihnen gehören l) die Gerichtskostcn beibürgerlichen Rechtsstreiten, die gewöhnlich der unterliegendeThrilzu tragen hat, und die nach der Zahl und Schwierigkeit derrichterlichen Verrichtungen geregelt werden, 2) die Kosten derStrafrechtspflege im Falle der Verurtheilung, 3) die Vergütungfür Handlungen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeitoder Nechtspolizei, d. h. des Beistandes, der den Würgern beider Feststellung von Rechtsverhältnissen geleistet wird, z. B. beiErbtheilungen, Testamenten, Vormundschaften, Beglaubigungenund dergl.
Diese Gebühren ersetzen einen Theil des Aufwandes fürdie Zustizverwalturg («). Es würde nicht zweckmäßig sein, dieseKosten ganz vermittelst der Sporteln aufzubringen, denn dasVorhandensein der Rechtsanstalt nützt auch denjenigen Staats-bürgern, die nicht gerade in einem gewissen Zeiträume von ihrGebrauch machen, es sichert ihnen für jeden vorkommenden Fallden nöthigen Rechtsschutz und hält von vielen Rechtsverletzungenab, deren Erfolglosigkeit man voraussieht; ferner würde bei jenerEinrichtung der Aufwand bei Rechtsgeschäften häufig für Einzelneunerschwinglich werden und selbst die Benutzung jener Anstaltenerschweren (S). Dagegen geht auch die öfters ausgesprocheneForderung, daß die ganze Rcchtsverwaltung uncntgeldlich seinsolle, zu weit, denn ein besonderer Beitrag ist in Fällen, wo dem