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1 (1850)
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Papier 47, die Besoldungen SS, der Rabatt der Verkäufer >1,'Proc. hinweg. In Baden und Würtemberg ist der Ertrag desStempels nicht von den Sportel» auszuscheidcn, die Stempelgesctzesind aber hier sehr mäßig und mild. Sachsen, A. 1843-13162000 Rthlr., 3? Proc. K. Gr. Hessen, A. 18467 320000 sl. Belgien 1846 3 Mill. Fr. C. Bern A. 184S 77 000 Fr. !>kr. auf den Kopf, Zürich 38 000 Fr. 7 kr., Waadt 60 000 Fr. 13,' kr.

(d) Obgleich der Stempel von Kauf-, Micthverträgen u. dgl. sich nachder Vertrags-Summe richtet, so kann doch die Abgabe nicht als einenach der Vermöglichkeit abgemessene Steuer angesehen werden, weilsie nur die zufällige Bewegung des Vermögens trifft, nicht die Größedesselben überhaupt, und aus der Eingehung eines solchen Vertragesauf keine Weise die größere Wohlhabenheit der Contrahcnten zuvermuthcn ist.

(o) Die Strafe besteht gewöhnlich in einem Vielfachen des nicht ge-brauchten Stempels. Bei Gesuchen u. dgl., wo nur aus Versehengefehlt wird, sollte nur die einfache Gebühr eincaffirt werden (a.preuß. G. §. 23).

O') Baiern 3'/? kr., Baden 3 kr., Preuße» 3 Sgr. (I7'/z kr.). Fürmanche Fälle, wo eine mehrmalige Zahlung rc. vorkommt, muß ersteine Regel zur Berechnung der, die Stempelgebühr bestimmendenSumme aufgestellt werden.

§. 233 .

II. Gebühren (Taren) von der Ertheilung einesAmtes odereineS E h r e n v o r z u g e s, z. B. eines Titels,einer Würde, eines Adelsgrades, eines Ordens. Diese Art vonGebühren entsprang wie manche andere ans dem Streben, jedeGelegenheit für die Staatskasse zu benutzen, wo ein erwünschtesEreigniß Jemanden eine damit verbundene Ausgabe unfühlbarmacht. Da jedoch die Staatsgewalt keine persönlichen Begün-stigungen ausüben, sondern bei Anstellungen und Beförderungennur auf die gute Besetzung der Aemter mit den fähigsten MännernBedacht nehmen und Verdienste belohnen soll, die Verleihungsolcher Vorthcile oder Vorzüge an Unwürdige dagegen sehr nach-theilig auf die Sittlichkeit und auf die Achtung gegen die Ne-gierung wirkt, so ist kein genügender Grund zur Erhebung einerTare vorhanden. Die Käuflichkeit von Ehrcnvorzügcn ist vollendsverwerflich («). Anstellungsgebühren sind wie vorausbezahlteBesoldungsabzüge anzusehen. Nur solche Gebühren der obenbezeichneten Art lassen sich in Schutz nehmen, die so gering sind,daß sie bloß die Ausfertigung des Beschlusses vergüten, oder bei