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1 (1850)
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(6) In Großbritanien ist die Verpflichtung zum Gebrauche des St. sehrweit ausgedehnt und bildet eine empfindliche Last. Alle Quittungenüber S L. St. hinaus, Anweisungen, Bankscheine (die.Banken könnensich durch eine jährliche Pauschsumme mit dem Stempelamte abfin-den), Assecuranzscheinc (Betrag 3 Schill, von IVO L. St. der ver-sicherten Summe, also l ssz ;>. m.),Zeitungsblätter und einzelne An-kündigungen in Zeitungen (früher zu 31 / 2 , seit 1833 1/2 Schill.),alle Gebrauchszettcl bei Arzneien rc. müssen gestempelt werden, s.Lrrill^, I. 487. Vgl. Wiederholt), Handb. d. Liter, u. Gcsch. d.indir. Steuern, 1820. S. 281. Nach den französischen Stempel-gesehen sind alle Verhandlungen, Aufsähe, Abschriften, Register rc.,die vielleicht vor Gericht gebraucht werden könnten pour obliA-nUon,OvollurKo, sustilicntioü, üemkimlv ou ilul'eim», stcmpelpflichtig, ähn-lich in Oesterreich, wo sich die Stempelpflicht gleichfalls aus Privat-urkundcn erstreckt, jedoch finden viele Befreiungen Statt; s. Wa-linkovski, I, 122-168.

§. 232.

Die Stempelgebühr, obgleich in mehreren Staaten sehr ein-träglich («), ist eine in vieler Hinsicht mangelhafte Art vonEinnahmen. Sie erregt bei unzähligen Veranlassungen einlästiges Gefühl von Beengtheit und Bewachung, verursachtunbequeme Förmlichkeiten, giebt zu vielen (Übertretungen An-laß und erfordert eine ausführliche, umständliche Gesetzgebung,sie trifft ohne Wahl und Unterschied die Würger bei solchen Hand-lungen und Ereignissen, in denen auf keine Weise das Kenn-zeichen einer größeren Vermöglichkeit liegt (S) und hält endlichbei starkem Betrage von manchen sonst nützlichen Geschäften ab.Für die Stempelgebühr läßt sich die einfache Erhebungsart undbei mäßigen Sätzen die Geringfügigkeit jedes einzelnen Bei-trages anführen, der durch längere Gewöhnung noch erträg-licher geworden ist und als Ersatz für den Zeitverlust, welcheneine Privatangelegenheit den Staatsbehörden zuzieht, nicht un-billig erscheint. Gleichwohl sind jene Mängel des Stempelsüberwiegend und mit einem vollkommenen Finanzspsteme un-vereinbar (Z. 229.), und bis ein sehr ausgebildetes Steuerwesendie Aufhebung dieser Gebühr ausführbar macht, muß man we-nigstens ihre Nachtheile zu mildern suchen. Dazu dienen 1) ge-linde Strafbestimmungen für den Nichtgebrauch, zumal in solchenFällen, wo offenbar nur Nachlässigkeit oder (lnkenntniß, nichtgesetzwidrige Absicht obwaltet ( 0 ), 2) niedrige Bestimmung des