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1 (1850)
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IX. Straßengeld, X. Wasserzoll, XI. Abgabe vonGewerbsverlcihungen, XII. von Erfindungspatenten, XIII. Beförderungskosten;ei) aus der Bolksbildungssorge:

XIV. kirchliche Dispensationstaxen.

Z. 231.

I. Stempelgebühr. Diese Abgabe von Schriften, dieeiner Staatsbehörde vorgclegt oder von ihr selbst ausgefcrtigetwerden, erhalt durch den vorgeschriebenen Gebrauch des Stempel-papiers eine leichte und sichere Erhebung (n). Sie könnte alseine Vergütung für die Bemühung angesehen werden, die derStempelpflichtige den Staatsbeamten verursacht; allein es istweder leicht ausführbar, noch auch rathsam und billig, sie genaunach diesem Umstande abzumessen; auch hat man sie gewöhnlichnur aufs Ungefahr nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, deneine solche Schrift betrifft, steigen lassen, und zwar

1) wo Bermögensverhältniffe Vorkommen, wie bei Kauf-und Miethvertragen, Handwerksrechnungen, Quittungen w.,nach der Größe der in denselben ausgesprochenen Summe(Werths- oder Gradationsstempel),

2) in anderen Fallen nach einer Abstufung, bei welchereinfache Eingaben (Bitten, Klagen rc.) den niedrigsten, Reise-pässe, öffentliche Zeugnisse, Vollmachten, Testamente, Concessio-nen, auch wohl richterliche Erkenntnisse u. dgl. höhere Sätzebezahlen (El affen st e mp e l) (L).

In mehreren Staaten hat man auch solche Schriften derStempelgebühr unterworfen, welche gar nicht dazu bestimmtsind, bei einer Staatsbehörde eingereicht zu werden, sondernnur vielleicht zufällig als Beweismittel eines Anspruches dienenkönnten, z. B. kaufmännische Wechsel (c), Frachtbriefe, Regi-ster der Kaufleute, Fabricanten, Makler, Gastwirthe u. dgl. (</).Wenn auch Spielkarten, Zeitungen und Ealender gestempeltwerden, so trägt diese Abgabe, obgleich in die Stempelformgehüllt, mehr den Charakter einer Aufwandssteuer an sich, weilsie sich an den Verbrauch einer käuflichen Waare anschließt und