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1 (1850)
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verschieden. Während einige mit solchen Nachtheilen verbundensind, daß man ihre baldige Abschaffung dringend anempfehlcnmuß, lassen sich andere da, wo man sich an sie gewöhnt hat,und wo eine Steuererhöhung Schwierigkeiten findet, einstweilenbeibchalten, woferne man nur die Größe der Entrichtung mäßigund die Art der Erhebung so wenig als möglich beschwerlichmacht; einige Arten können unter diesen Bedingungen selbstfür ganz unschädlich gehalten werden, weil es in ihrem Wesenliegt, daß eine geringe Vergütung einer gewissen Staatsleistungdem Zwecke derselben nicht widerstreitet (»).

(a) In mehreren Schweizercantoncn nehmen die Gebühren eine auffal-lend wichtige Stelle ein, z. B. nach den Anschlägen für 1846 inWaadt31 Proc. der reinen Einnahme, Thurgau 28/, Basel-Stadt19, Bern IS,', Basel-Land, Luzern 12 Proc. Hottinger a.a.O.Belgien 1846 2S Will. Fr.22 Proc. der rohen E.Baden,1848 A.: Ganze Einnahme aus Gebühren 1'913000 fl. oder an 12Proc. der Bruttoeinnahme des Staates. Preußen A. 1849 11'/,Mill.Rthl.13Proc. Großh.Hessen, 1848SOR. 1 089000flloder 13/Proc. des rohen Staatseinkommens. Meckl.-Schwerin>849 128000 Rthlr. 4/ Proc.

Z. 230.

Zn den europäischen Staaten kommt eine große Manchfal-tigkeit von Gebühren vor, von denen in den folgenden §Z. nurdie beträchtlicheren aufgeführt und erläutert werden. Sie lassensich je nach der Veranlassung, bei der sie erhoben werden, soüberblicken:

.V) in allen Zweigen der Staatsverwaltung vorkommende;

I. Stempelgefälle, II. Taxen von Amts-und Würden-ertheilungen;

6) nur in einzelnen Zweigen der Regierungsgeschäfte an-wendbare;

a) aus der Rechtspflege:

III. Gerichtsgebühren, IV. Eintragsgebühr von Con-tracten, V. Erbschaftsgebühr, VI. Strafen;k) aus der Sich erheitsp olize i:

VII. Polizeisporteln, VIII. Wasserbaubeiträge;o) aus der Volkswirthschaftspflege: