Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
313
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§. 228.

Zn früheren Zeiten, wo es an einem Ueberblicke der Bolks-wirthschaft und an leitenden Finanzgrundsätzen fehlte, nahmman eine Manchfaltigkeit von Gebühren für die Staatscafse zuHülfe, um diese aus vielen kleinen Canälen zu füllen. Bieleoffenbar unzweckmäßige Arten der Gebühren sind in neuererZeit aus den Staatsrechnungen verschwunden («), mehrereandere Arten dagegen hat man noch ziemlich allgemein beibe-halten, z. W. Stempel, Taxen, Sporteln, Weggelder rc. Gegendieselben läßt sich im Allgemeinen dieses anführen:

1) Die Eigenschaft, welche dieser Claffe von Einkünftenden Namen der zufälligen erworben hat (§.86.), deutetdie Unvollkommenheit derselben an, indem sie sich nicht nach derFähigkeit der Würger richten, zu den Staatslasten beizutragen,sondern nach einem andern Maaßstabe, der leicht die Wohl-habenden unbillig schont, die Dürftigen bedrückt und daher alswillkürlich erscheint.

2) Die wohlthätige Wirksamkeit der Negierung leidet, wennman die Benutzung ihrer Anstalten durch eine Abgabe erschwertoder ganz verhindert; es ist daher im Allgemeinen besser, wenndie Kosten der Staatseinrichtungen, soweit der eigene Erwerbder Regierung nicht zureicht, auf dem Wege der Westcuerungaufgebracht werden und die Leistungen des Staates für dieEinzelnen ganz unentgeldlich geschehen.

(a) Z. B. die Abgaben, welche sonst die Juden, abgesehen von allen Ver-mögcnsvcrhältnissen, blos für ihre persönliche Duldung entrichtenmußten, wie Leibzoll, Lolcranzgebühr, Opfcrpfcunig rc., vgl. Ver-zins, Magazin, V, 260. Lang, Geschichte der deutschen Steuer-verfassung, S. lS8. v. Kremer, Steuerwescn, 1,43.InFrankreich kam beim Regierungsantritte eines Königs unter demNamen go)onx nvensment eine Abgabe für die Bestätigung dervon den Vorgängern ertheiltcn Bewilligungen vor; tranc-tiegeine Entrichtung des Bürgerlichen, der ein adeliges Gut kaufte n.dgl.

§. 229.

Diese unverkennbaren Unvollkommenheiten der Gebührenverbieten die neue Einführung der meisten Arten derselben eben-sowohl als die Steigerung der schon bestehenden. Jndeß sinddie einzelnen Arten der Gebühren in Ansehung ihrer Wirkungen