Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
301
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Z. 2l9 k.

Die beiden genannten Rechte sind in vielen Landern Rega-lien und wurden ehemals als Westandtheile eines sog. Wasser-regals angesehen («). Die aus polizeilichen und volkswirth-schaftlichen Gründen nothwendige Staatsaussicht auf die Be-schiffung der öffentlichen Gewässer ist von der Befugniß derStaatsgewalt zum ausschließlichen Betriebe der Ueberfahrt inFahren und des Holzflößens wesentlich verschieden.

1) Die Benutzung der Fahren sowie der, oft'an derenStelle tretenden fliegenden Brücken geschieht am bestenvermittelst der Verpachtung auf mehrere Jahre an den Meist-bietenden. Dem Pachter werden die Fahren und Brücken sammtzugehörigen Gerathschasten und dem Fahrhause übergeben.Kleine Ausbesserungen muß er bestreiten, benannte größerefallen dem Staate zur Last. Er erhalt einen Gebührensatz(Tarif), den er nicht überschreiten darf, und andere, auf diegute Bedienung der Ueberfahrendcn gerichtete Vorschriften (Sh,Uebrigens haben auch manche Ufergemeinden das Recht, eineFähre zu halten und zu benutzen.

2) Das Flößen des Holzes steht mit der Forstwirthschaftin Zusammenhang und ist von der Negierung häufig als einMittel gebraucht worden, den Ertrag der Kammerwaldungenzu vergrößern (e). n) Das Fortschaffen der Balkenflöße aufden Flüssen (Lang Holzflößen) wurde sonst bisweilen anHolzhandelsgesellschaften gegen eine gewisse Pachtsumme imGanzen überlassen. Dieß Verfahren verhinderte das Mitwerbenund gab den Unternehmern monopolistische Gewinnsle, weshalbes besser ist, das Flößen gegen eine gewisse Abgabe von jedemFloße nach Maaßgabe seiner Größe und unter den zur Schonungder Brücken, Mühlen, Uferbauten, Durchlässe rc. nöthigen Be-dingungen freizugeben, b) Das Scheitholzslößen kann,