302
wenn der Staat keine Holzhöfe mehr hält (Z. 151.), verpachtetwerden. Der Staatscasse fällt die Unterhaltung der Floßteiche,Schwellungen, Floßgräben, Auffangerechen rc. in baulichemStande zur Last.
(a) Gegen die Annahme eines solchen Mittermaier, Grunds. Z. 222.(-) Bergius, Pol, und Kam. Mag., III, l.
(c) Vgl. Bergius,III, 156 ff.
10. Hauptstück.
Regal dev Glücksspiele.
§. 220 .
Es ist zwar noch immer besser, wenn die Lotteriecn Regalsind, als wenn cs Privatpersonen freisteht, sie zu unternehmen,weil von diesen mancherlei Anlockungsmittel gebraucht werdenkönnen, die der Staat verschmäht («), — weil dieser der Spiel-sucht gewisse Schranken entgegenstellen kann, die dem Wortheileines Privat-Lotterie-Znhabers widerstreiten, — und weil Staats-lotterieen eine Einnahme für die Staatscasse abwerfen, welcheden Steuerpflichtigen zu Gute kommt, allein auch die Staats-lotterieen sollten aufhören. Eine Anstalt, welche vom Sparenabhält und an die Stelle des unverdrossenen Fleißes die aufge-regte Gewinnsucht setzt, die Einbildungskraft durch das Trugbildeines leicht zu erlangenden Neichthums fesselt und Tausende vonFamilien der Armuth oder der Unredlichkeit und dem Sitten-verderben Preis giebt, wird durch ihre Einträglichkeit keineswegsgerechtfertiget. Die durch sie zu Grunde gerichteten Personenkönnen zwar nicht den Staat, nur ihren eigenen Leichtsinn an-klagen, aber jener sollte dennoch von den Bürgern eine solcheVersuchung ferne halten, die immer für den weniger unterrich-teten, gedankenloseren Theil des -Volkes gefährlich ist (ü).
(a) Dahin gehört namentlich, daß Privatunternehmer durch das Mit-werben angetriebrn werden würden, stets neue Bedingungen, For-