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des Briefgeheimnisses (o), b) Zurückweisung schlecht verpackteroder gefährlicher Gegenstände (-/), ferner solcher, deren Auf-schrift nicht deutlich und bestimmt genug ist, e) gute Bewach-ung des Postwagens, Begleitung desselben in unsicheren Gegen-den ic. l>) gesetzliche Bestimmungen über die Verbindlichkeit derPost, für die ihr übergebenen Gegenstände zu haften.
3) B eque m lichkeit. Es läßt sich mit geringer Mühemanche Erleichterung und Annehmlichkeit bei der Benutzung derPost zu Wege bringen, hauptsächlich bei der Personenpost, z.B.durch gute Wägen, anständige Behandlung, feste Ordnung inden Sitzen, gute Wartzimmer ic.
4) Einträglichkeit, der Wohlfeilheit unbeschadet. Hie-her gehört vornehmlich die Verhütung des Mißbrauches derPortofreiheit. Am sichersten ist es, nur die Dienstcorrespondenzder öffentlichen Behörden zu befreien, das persönliche Freithumaber ganz aufzuheben (s).
(a) Oesterreich leitete sonst die französische und schweizerische Correspon-dcnz mit Vermeidung der baierischen Gebietes durch Lyrol undVorarlberg, ohne eine höhere Taxe zu nehmen, aber zum Nachtheilder baierischen Postcasse und der Geschwindigkeit. Verhandl. d. 2.K. in Baiern, 1822, Beil. VII, 200, 1831, Beil. Nr. XI.IV, S. 4.
(d) Für die englischen Landkutschen sind 8,° miles — 3,^ Wegstunden aufdie Icitstunde als mittlere Geschwindigkeit vorgeschrieben, also aufeine Wegstunde 19, auf die d. Meile 32 Minuten. Die deutschenEilwägen brauchen mit Einschluß des Aufenthaltes gewöhnlich gegen2 /, Stunden für die Meile oder 27 Minuten für die Wegstunde.
(e) Die Verfassungen mehrerer Staaten erwähnen die Sicherheit desPostgeheimnisses, z.B. Kurhessen. K. 38. — D. Grundrechte, §. l42.Preuß. Entw. §. 140. Oesterr. Grundrechte §. I I. Prcuß. Vers. v.31. Jan. 1850. Z. 33. — Die Fälle, in denen die Oeffnung einesBriefes durch die Obrigkeit erlaubt ist, müssen gesetzlich bestimmtsein. Weimar. V. vom 1. Jan. 1820: 1) Briefe an Verstorbene, de-ren Vermögen unter Sieget liegt, 2) an Jnquisiten. Letzteren Fallgestattet auch, auf Requisition der Untersuchungsbehörde, bad. V.von 1822, Fink, Repertor. II, 21. — In Baiern ist Requisitioneines Appellationsgerichts erforderlich. Hiezu kommt das Oeffnender sog. Retourbriefe nach einer gewissen Frist und vorgänziger Aus-stellung, um von dem Aufgeberdas Porto erheben zu können.—Oeffnen der Briefe als Hülfsmittel der Diplomatie! I» Großbrita-nien wurde 1711 in einer Parlamentsacte das Recht der Regierungzum Oeffnen von Briefen anerkannt. Seit 1806 werden die Befehlehiezu, die zum Lheil sehr willkürlich sind, in ein Verzeichniß ge-bracht, seit 1822 die Urschriften der Befehle bei den Postämternaufbewahrt.
(-1) Schießpulver, Knallgold, Säuren und überhaupt Flüssigkeiten re.(e) So Baden, 28. Dec. 1831. — England seit 1840.