298
§.219 a.
Eine erhebliche Veränderung in der Verwaltung der Postenist durch die Errichtung der Eisenbahnen entstanden. Längseiner Bahn hören die eigenen Postfuhren gänzlich auf, die Postverliert den Ertrag von Personen und von einem Theile derFrachtstücke, dagegen erspart die Postcasse auch an den Versen-dungskosten der Briefe und kleineren Frachtstücke, indem siebeide auf der Eisenbahn mit viel geringerem Aufwands fort-schaffen kann. Die größere Schnelligkeit der Sendungen ver-mehrt zugleich die Anzahl der an die Post gelangenden Briefeund anderer Gegenstände, so daß die reine Einnahme aus derPost nicht nothwendig vermindert wird, sich vielmehr sogar er-höhen kann («). Wo beide Anstalten auf Staatsrechnung ver-waltet werden, da ist es ziemlich gleichgültig, wie die Abgrän-zung und Berechnung zwischen ihnen eingerichtet wird. Werdenaber Acticnbahnen hergestellt, so muß in den Bedingungen ihrerGenehmigung ihr Verhältnis; zur Post genau geregelt werden,und zwar nach dem Grundsätze, daß jeder von beiden höchstwohlthätigen Unternehmungen ein ihrer Eigenthümlichkeit ent-sprechender Spielraum zum Vortheil der Staatsbürger unver-kümmert erhalten wird, II, §. 273 k». Hieraus ergeben sichnachstehende Regeln:
1) Die Bestellung der Briefe und kleinen Frachtstücke biszu einem gewissen Gewichte (S) steht allein der Post zu, .welchesich dazu der Eisenbahn bedienen darf. Es, ist am billigsten,wenn die Briefpakete oder auch ein von der Post gestellter undunterhaltener Wagen mit einem Postbeamten uncntgeldlich aufder Bahn mitgeführt, dieser aber kein weiterer Aufwand zuge-muthet wird.
2) Postreisende, deren Weg zum Theil in die Richtung derBahn fällt, werden dieser von der Post übergeben und gegeneine ermäßigte Vergütung in einer entsprechenden Wagenclasse(o) unverzüglich befördert, dagegen muß auch die Post dasFahrgeld auf solchen Strecken niedriger setzen als auf den eigent-lichen Poststraßen.