293
2) er ist nicht frankirt; n) kam er vom Auslande, so muß die Stelle^ diesem das daran verdiente Porto erstatten und der Expedi-tion n unter der Benennung „Auslage" zur Last setzen. DieseAuslage wird durch L von dem Empfänger des versendeten Ge-genstandes cingezogen; k) für den inländischen Lauf wird dasdurch i; zu erhebende Porto unter diesem Namen von ^ an-gezeigt.
Nach der Einführung eines einfacheren Portosatzes kan» die bishe-rige Vergütung des Antheils, den ein zwischenliegendes Land nachder Länge des Weges an dem Porto eines Briefes erhält, nicht mehrStattsinden. Dieß Transitporto muß aufhörcn, vorbehaltlicheiner Entschädigung für die Länder, welche hiebei erweislich ver-lieren.
§.219.
V. Einzelne Regeln, welche sich auf die Zwecke derPostverwaltung beziehen.
1) Zur Geschwindigkeit dienen außer dem guten Jn-einandergreifen der Eurse unter andern u) die Vermeidung desUmleitenS, d. h. der Absendung auf einem Umwege, in derAbsicht, die-Versendungsgegenstande langer auf den inländischenPoststraßen laufen zu lassen und dadurch mehr Porto zu ver-dienen. Die gänzliche Abstellung erfordert Unterhandlungen derNachbarstaaten (n) ; b) die Trennung der Packwägen von denEilwägen (Schnellposten), welchen dagegen die Brief-Felleisenmitgegeben werden; o) pünctliche Beobachtung der Abgangs-zeit und Vorschrift bestimmter Zeiten, in welchen die Brief- undFahrpost jede Station nach Maaßgabe ihrer Länge und Be-schaffenheit bei Strafe zurücklegen muß, und die Führung vonStundenzetteln, welche der Postknecht oder Conducteur mit-nimmt, um den Beweis des richtigen Eintreffens zu liefern (-) ;cl) Verpflichtung jedes Posthalters, eine bestimmte genügendeZahl von Pferden zu halten; o) schleuniges Austragen der an-gekommenen Gegenstände, mit mehrmaligen täglichen Abho-lungszeiten.
2) Sicherheit. Am meisten befördert diesen Zweck dasvorgeschriebeneVerfahrcn bei demVerfendungsgeschäfte (§.218).Sonst verdienen noch genannt zu werden a) Verpflichtung allerBeamten und Bedienten der Post zur Beobachtung der größtenSorgfalt und Rechtlichkeit, namentlich auch in der Bewahrung