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gezeichnet. Das Aufzeichnen jedes Briefes nach seiner Adressein eine Liste, deren Abschrift in dem Pakete mit versendetwird, würde die Geschäfte zu sehr vermehren, ohne die Sicher-heit erheblich zu verstärken (S).
s) Für jedes Paket wird auch die Berechnung über das Portobeigefügt, welches, soweit es dem eignen Staate angehört, vonder Poststelle, die es baar einzieht, der Staatskasse verrechnetwird (e).
k) Vollkommene Gewißheit der Ueberlieferung durch Be-scheinigung des Empfanges läßt sich nur mit größererWemühungder Postbeamten und besonderer Einzeichnung bewerkstelligenund erheischt daher eine erhöhte Gebühr (eingeschriebeneoder recommandirte Briefe).
2) Pakete werden speciell ausgezeichnet und, nach der inSüddcutschland eingeführten Methode, dem Begleiter desWagens (Conducteur, Schirrmeister) übergeben, dersie wieder dem Postbeamten des Bestimmungsortes einzelnabliefert. Für jeden erweislichen, vom Aufgeber nicht ver-schuldeten Verlust haftet die Postanstalt, die dafür sich wiederan den Schuldigen halten kann.
(a) Verweigert ein Staat alle Abrechnung, so müssen die Briefe hi»und her von jedem der beiden Correspondenten für die Strecke in-nerhalb seines Landes bezahlt werden.
(L) Weil man doch nur Ort und Hauptnamen des Empfängers eintragenkann und oft viele Briefe an Personen mit gleichem Hauptname»Vorkommen. Klüber, Das Postw. S. 99—1 l3.
(c) In manchen Staaten müssen auch die inländischen Poststellen miteinander über das Porto abrechnen, welches jede verdient undempfangen hat, wobei man annimmt, daß derjenigen Poststelle, welcheden Brief re. an den Empfänger bestellt, das Porto für die inlän-dische Sendung zukommc. Dieß vervielfacht indeß die Geschäfteohne Roth und es ist hinreichend, wenn nur bei der Verrechnung andie Staatscaffe die gehörige Controle vorhanden ist. — Wenn einBrief von ^ nach 8 geht, so sind folgende Fälle möglich:
1) er ist beim Aufgcben bezahlt; ,n) er bleibt in 8 oder der Umge-gend; hier berechnet das Postamt .'V das eingenommene Portounter der Ueberschrist „Franco" der Postcasse.Kam der Briefweiter, vom Auslande, so muß dieses der inländischen Gränzsta-tion denAntheil vergüten, welcher den inländischen Posten darangebührt; b) er geht weiter ins Ausland, so muß der ersten Sta-tion oder dem Umspcditionsorte des Nachbarstaates der ent-sprechende Antheil ersetzt werden, unter der Rubrik „Wciter-franco";