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1 (1850)
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(s) Die Taxe derselben hat einen veränderlichen Bestandtheil, welcher vonZeit zu Zeit nach den Preisen des Habers und Heues neu bestimmtwird.

(/') Das Briefbestellgeld sollte aufhären.

Z. 218.

IV. Versen dun gs ge sch ä ft e. Die Stellung der Pferdeund Postknechte ist Sache von Privatunternehmern (Posthal-tern), welche mit der Postverwaltung hierüber die nöthigenVerträge abschlicßen und für jede einzelne Leistung bezahlt wer-den. Sie und die Postknechte stehen übrigens unter Aufsichtder Postbehörden.

1. Regeln für die Briefversendung:a) Briefe, welche frankirt werden und nicht schon auf einebequemere Weise bezahlt sind (ß. 216 »), dürfen nur durchsichere Personen in Empfang genommen und müssen sogleichAufzeichnung der Summe auf dem Briefe nach dem Tarifeta.rirt werden.

d) Dem Aufgebenden muß es frei stehen, den Brief zu fran-kiren oder nicht, und man hat beim Abschluß von Staatsver-trägen in Postsachen dahin zu streben, daß diese Wahl auch beider Absendung ins Ausland frei bleibe (n).

o) Zur Vereinfachung der Geschäfte werden alle in eine ge-wisse Gegend laufenden Briefe in ein Paket verschlossen, wel-ches so weit als möglich uneröffnet fortläuft, entweder bis anden Bestimmungsort, oder bis zu einem Postamte, wo eine Um-packung und Vertheilung aller angekommenen Briefe in neuePakete nöthig wird. Auf diese Weise bilden sich in jedem Staategewisse Sammelplätze, die unter einander in dem VerbändedesPaketschlusses" stehen und bei denen die sogenannteUmspedition geschieht. Nur die an nahe Stationen gerichte-ten Briefe machen hievon eine Ausnahme. Die Beamten desBestimmungsortes oder des Umspeditionspuncles haben die Rich-tigkeit der Taxirung der ankommenden Briefe sorgfältig zu prüfen.

ck) Bei jedem solchen versiegelten Briefpakete wird die Zahlund das Gesammtgewicht der eingeschlossenen Briefe auf-

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