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1 (1850)
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ditoren) anzustcllen, die nicht allein von der Post zu lebenbrauchen und mit einem Antheile an dem Reinerträge belohntwerden; sie müssen aber unter einiger Aufsicht des nächstenPostmeisters stehen. Das Unterpersonal (Briefträger, Packer,Schirrmeister oder Conducteurs) wird widerruflich angenom-men, anständig bezahlt und zur größten Ordnung nachdrücklichangehalten.

(a) Der Finanzen, in einigen Siaaten dem der auswärtigen Angelegen-heiten; in Preußen eine ganz unabhängige Qberbehörde.

(-) Manche Schriftsteller stellen sich die Verwaltung der Posten zu leichtvor; sie ist aber auch heutiges Tages viel künstlicher und erfordertmehr Kenntnisse als ehehin.

§. 2 , 5 .

II. Anordnung der Curse. Für die Briefpost muß dasLand in allen Richtungen von Postläufcn durchschnitten werden,so daß jede Ortschaft nicht mehr als einige Stunden von dernächsten Poststätte (Expedition) entfernt ist und durch Botenmit ihr in Verbindung kommen kann. Die Stationspunctesind mit sorgfältiger Berücksichtigung der örtlichen Umstände sozu bestimmen, daß ihre Entfernungen von einander nicht über-mäßig sind (Regel 2 geographische Meilen), daß die sich kreu-zenden Züge gut Zusammentreffen, die wenigsten Umwege erfor-dert werden und für den Verkehr der größeren Orte am bestengesorgt ist. Die Lebhaftigkeit der Mittheilungen giebt auch andie Hand, wie oft die Versendung geschehen müsse («). DieCurse und Stationen der Fahrpost können nicht so zahlreich sein,sollten aber, selbst mit einem Zuschüsse, so vermehrt werden,daß sie in keiner Gegend des Landes ganz fehlen. Durch gutberechnetes Ineinandergreifen der Curse ist dafür zu sorgen,daß die versendeten Gegenstände mit dem geringsten Zeitver-luste, ohne unnöthiges Liegenbleiben, ihren Weg zurücklegen.Um die inländischen mit den ausländischen Posten in Verbin-dung zu setzen, dienen Verträge mit den Nachbarstaaten undVerabredungen bei jedem Wechsel der Einrichtungen. DieseVerträge regeln nicht nur Zeit und Ort des Zusammentreffens,sondern auch das, was bei der Ueberlieferung und Abrechnung