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1 (1850)
Entstehung
Seite
279
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Leichter und sicherer als auf diesem Wege wird die nöthige Gleich-förmigkeit und Einheit erreicht, wenn die zusammengehörendenStaaten sich zu einem höheren Ganzen, einem Bundesstaate,vereinigen und der Wundcsgewalt die Befugniß übertragen,durch Gesetzgebung und Oberaufsicht dasjenige anzuordnen, wasman sonst nur schwer vermittelst eines Vertrages aller einzelnenRegierungen zu Stande bringen könnte (S).

(a) Die Ausführung dieses Vorschlages in Deutschland ist seit dem Er-scheinen der 1. Ausgabe näher gerückt. Der höchst erfreuliche Erfolgund Fortgang des Zollvereins und die durch diesen veranlaßtenMünzverträge geben Beispiele von den Vortheilcn, die sich auf demWege freier Vereinbarung erreichen lassen. Zwar stehen großeSchwierigkeiten im Wege, aber man kann sie mit Beharrlichkeit undgutem Willen überwinden. S. auch Rebenius, D. Vierteljahrs-schrift,Nr. 14,257.(1841). DerPostcongreß vonDresden im Herbst1847 hat schon eine schätzbare Vorarbeit geliefert, jedoch in seinenAnträgen, die bisher ohne Erfolg geblieben sind, Manches zu wün-schen übrig gelassen, s. D. Vierteljahrsschrift Nr. 46, 2. Abth. S.165. — Als Hauptpunkte für eine deutsche Postvcreinigung könn-ten, außer den obengenannten, folgende bezeichnet werden; 1) Re-gulirung des Verhältnisses zu dem Hause Thurn und Taxis. 2) Artder Besetzung der höchsten Postbehörde durch die einzelnen Regie-rungen und Verhältniß derselben zu jener. 3) Anordnung einer An-zahl von Obcrbehördcn (Direktionen) in guter geographischer Ver-rheilung durch das ganze Postgebiet, nach dem Beispiele der Zolldi-rectioncn. 4) Vertheilung der reinen Ertrages, wozu sich zunächst2 Maaßstäbe darbieten, nämlich der bisherige Reinertrag und diekünftige wirkliche Roheinnahme der Poststellen (Stationen) jedesLandes.

(L) Der Uebergang der ganzen Postverwaltung an die Bundesgewalt(wie in den vereinigten Staaten) ist nicht nothwendig, wenn nur sonstder letzteren die erforderliche Macht bewilligt wird. D. Reichsvers.v 28. März 1849: Art. §. 41. „Die Reichsgewalt hat das Recht derGesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlichüber Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhält-nisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen." — GleichlautendPreuß. Entw. Z. 41. Postverträge mit auswärtigen Staaten erfor-dern nach beiden Verfassungen die Genehmigung der Reichsgewalt,aber die derselben nach den Beschlüssen der NationalversammlungZ. 44 ertheilte Befugniß, das ganze Postwescn als Reichsanstalt inFolge eines Reichsgesetzcs zu übernehmen, ist im preuß. Entwürfehinweggebliebcn. — Zn der Schweiz ist die Post zur Bundesanstaltgeworden. Die Cantone werden für ihre bisherigen Posteinkünfteentschädigt.

Z. 212.

Die Fahrpost verhält sich in mehreren Hinsichten andersals die Wriefpost: 1) die Zahl der Frachtstücke ist gegen dieBriefzahl gehalten viel kleiner, und es ist leichter, sie einzu-