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1 (1850)
Entstehung
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arten IS Pfd. auf den Kopf. Die Beschwerden über das Monopolder östlichen Salinen, von denen das Salz ohne Steuer und Frachtim Durchschnitt zu II, und hie und da bis zu 15 Fr. für 100 Kil.(2,«« u. 3/ fl. der Ctr.) verkauft wurde, haben neuerlich zu einergrößeren Begünstigung der Privarconcurrcnz geführt, in derenFolge der allmälize Verkauf der Staatssalzwerke beabsichtigetwurde, ll'.l.u<l i 1'fro t, 8/stomo limineier, I, 130 ff. Die Salinezu Dicuze ist auch schon im August 1812 für 0-100 000 Fr. verstei-gert worden. 15-13 wurde der Salzprcis in den 6 Dcp., wo er amhöchsten stand, um etwa '.4 herabgesetzt. 1816 stimmte schon dieDeputirtenkammer für eine allgemeine Ermäßigung der Steuer auf10 Fr. von 100 Kil. und die Nationalversammlung erhob diese Be-stimmung am 28. Dcc. 18-18 zum Gesetze. Der Einfuhrzoll beträgt(Ges. v. 13. Jan. 1819) von gereinigtem weißem Speisesalz 2,"3," Fr. neben der erwähnten inländischen Steuer.

Belgien. Aufwandssteuer von 6 fl. holl oder 12,»« Fr. von 100Kil., nebst 26 Proc. Zuschlag. Ertrag 1816 4-668000 Fr. R., A.für 1848: 4-800 000 Fr., woraus ein Verbrauch von 13/ Pf. aufden Kopf zu vennuthcn wäre. Da das Land keine Salzwerke hat,so wird rohes Salz aus England, Italien rc. eingcführt und inPrivatfabrikcn geläutert (rafsinirt). Die Abgabe wird vom Groß-händler entrichtet, der das Salz an die Kleinhändler verkauft.Diese Einrichtung macht viele lästige Förmlichkeiten nöthig, auchwird der Preis für die Zehrer durch den Verdienst der Kleinhändlererhöht, so daß GrafHogcndorp (I.oltros «ur la pi08pv,it>-pu-kligne, 1830, II, 72) das holländ. Pfund (Kilogr.) zu 16 Cents,also das Pfund zu 7>/, kr. annimmt. Ebenso in den Niederlanden.

IV. In Großbritanien war von 1805 (Pitt) bis 1823 dieSteuer 15 Schill, vom Bushel (56 Pfd.) also 17,»« fl. vom deut-schen Zollccntncr. Schottland hatte indeß nur 8>/z Sch. vom B. DieErzeugungskofien waren höchstens 6 Sch., der Neinertr. g. 1 hj, Will.L.St., der Schleichhandel ungeheuer ausgedehnt, so daß nicht dieHälfte,vielleicht nur ein Drittel des Verbrauchs die Steuer bezahlte. Dieselbeverursachte daher unleidliche Beschwerlichkeiten. Kn e Lullovli,'I'nxntinii, S 258. Man setzte sie im genannten Jahre auf 2 Sch.herab, 1825 wurde sie gänzlich aufgehoben. Sie hatte eine sehr ver-wickelte und ausführliche Gesetzgebung nöthig gewacht, s. Uaes,ltzalopellls, B. XXXI. Art. 8:>lt. Die Lonne gilt jetzt 1416Schill., also der Centner gegen 27 kr,

§. 187 .

Die Regalität der Salzcrzeugung und des Salzhandels istzur guten Versorgung des Volkes mit Salz keinesweges noth-wendig, vielmehr würde die Aufhebung des Regales, wobei derMonopolgewinn wcgfiele und die Negierung nur etwa den Ge-werbsverdienst und Eapitalzins ihrer Salzwerke bezöge, mancheVortheile gewähren («). Denn

1 h ist die in dem Salzpreise enthaltene Entrichtung an dieStaatscasse darum sehr mangelhaft, weil sie die einzelnen Bürger,ungefähr wie eine Kopfsteuer, nicht nach den Abstufungen ihres