Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
234
Einzelbild herunterladen
 

234

Normandie, 612 Liv. da, wo die Salzstcucr (»a, belle) schon früherabgekauft worden und der Einkauf frei war, 29 Liv. in einige»immer befreit gewesenen Gegenden oder einzelnen Gemeinden.Diese höchst unzweckmäßige Einrichtung forderte Gränzbewachungvon einer Provinz gegen die andere, der Schleichhandel fand aberdennoch einen zu großen Reiz, er wurde mit bewaffneter Hand ge-trieben, es gab Gefechte und zahlreiche Bestrafungen. Der Rein-ertrag war gegen 54 Will. Liv., die Untcrthanen mußten aber 68Mill. für das Salz bezahlen, weil die Kosten und Gcwinnste derPachter 14 Mill. betrugen. Jährlich wurden gegen 3600 Uebertreterbestraft. Die erste künstliche Bertheuerung des Salzes durch die Re-gierung geschah zu Anfang des 14. Jahrhunderts (nach voaluusVs rep. VI, 2 im I. 1328, nach Anderen unter Philipp von Valois1342) und betrug nur gegen I Proc. kleeleur, -rdmiuislr. II, 8.lino^clop. metlioO. Abth. leinauces, II, 300. Die Tabelle wurdeam 20. März 1790 abgeschafft.

(c) Ein solches llebereinkcmmcn haben Würtcmberg und Baden mit derSaline Wimpfen (a) geschlossen. Die Bestellungen ins Auslandwerden von den 3 nahe beisammen liegenden Salzwerkcn Wimpfen,Fricdrichshall und Rappenau gemeinschaftlich übernommen und jenebeiden Regierungen unterhalten Gegenschreiber (Controleure) beierstgenanntem Salzwerke.

(rl) Aelterc Salzconscription im prcuß. Staate, unter Friedrich II. cin-geführt. Für jede Person über 9 Jahre mußten 4 Metzen (13/,Pfd.), für 1 Kuh oder 10 Schaafe 2 Metzen gekauft werden. JedeFamilie hatte ein Büchlein, worin der Factor die geschehene Abho-lung bescheinigte. Borowski, Pr. Cam. u. Fin. Wesen, II, 314323. Neuere Salzvcrbrauchscontrolc, in denjenigen Gränzbe-zirkcn, wo sich starke Neigung zum Einschwärzen zeigt. Es werden12 Pf. auf den Kopf der Einwohner gerechnet, das Quantum wirdin jedem, der Controle unterworfenen Landestheile nach localenVerhältnissen auf dieGcmeindcn ausgeschlagen und in diesen wiedervon dem Gemeindevorstande auf die einzelnen Haushaltungen. V.v. 21. Sept. 1823 u. a. in Philippi, Samml. sämmtl. neuer prcuß.Gesetze über die ind. Steuern. 1830. S. 34852. Aufgehoben inSachsen 1840.

ß. 186.

Wird Salz ins Ausland verkauft, so kann man hiebei desMitwerbens wegen keinen Monopolpreis erlangen, sondern mußsich mit einem Preise begnügen, der die Kosten ersetzt und einigenUebcrfluß gewahrt. Der inländische -Verkaufspreis besteht ausdem Kostenersatze und dem Monopolgewinne, Z. 167. Zn einigenLandern laßt man ihn in den einzelnen Niederlagen mit derEntfernung von den Salinen zunehmen, in anderen setzt manihn im ganzen Lande gleichförmig an, wozu entweder die Ne-gierung selbst den Transport im Ganzen besorgen, oder denKäufern je nach der Entfernung ihres Wohnortes von dem Salz-