Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
231
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2Z1

Bei den edlen Metallen findet dieses Recht wegen der Münz-prägung am häufigsten Statt, doch ist es auch bisweilen aufandere Metalle ausgedehnt worden. Schon die erzwungene Ab-lieferung an den Staat ist den Spekulationen der Unternehmerhinderlich, allein der Nachtheil ist noch viel größer, wenn derBorkauf nach festen Preissätzen geübt wird, die aus früherenZeiten herrühren und hinter den gegenwärtigen Marktpreisenweit zurückbleiben (a). Diese Maaßregel ist fehlerhaft und darfnicht fortdauern.

(a) Auf dem Harze sind die alten Preise noch in der neuesten Zeit beibe-halten worden, ungeachtet des höheren Standes der Marktpreise.Daher wurden manche Gruben von den Besitzern aufgegeben undgericthen in die Hände der Regierung. Die Regierung zahlt denCentner Blei zu 2 Rthlr. 20 Gr. 11 Pf., Glätte zu 2 Rthlr. 20 Gr.4 Pf., Kupfer zu 23 Rthlr. IS Gr. 1 Pf. Conv.Der Marktpreisdes Bleies ist schon lange höher, jetzt gegen 6 pr. Rthlr. Die Glöttestand 181829 ebenfalls über 6 Rthlr., das Kupfer galt öfters 30und mehr Rthlr., 182830 wenigstens noch über 27; Haus-mann a. a. O. S. 116 und Anlage XII. lieber das Vorkaufsrechtin Oesterreich s. Malin ko vski, a. a. D.

3. H a u p t st ü ck.

/ Das Salz - und Salpeter-Regal.

8. 184.

Das Salzregal begreift nach der gewöhnlichen Einrichtungsowohl die Gewinnung und Bereitung des Kochsalzes («), alsden inländischen Handel mit demselben im Großen. Die Un-entbehrlichkeit des Salzes und die modrigen Erzeugungskostendesselben geben Gelegenheit zu einem verhältnißmäßig sehrhohen Monopolgewinn und diese Einträglichkeit hat die all-gemeine Einführung des Salzregals verursacht (-). Die ge-wöhnlichen Einrichtungen desselben lassen sich so überblicken:

1) Die Einfuhr von Kochsalz ist Privatpersonen verboten.