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1 (1850)
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verwände!: und mit den Vorthcilen, die der Staat dem Privat-bergbaue gewährt, in richtiges Verhältniß gesetzt werden (</).

4) Vergütung für den Bau von Erbstolten (Z. 179.) vonSeiten derjenigen BergwerkSbesitzer, denen aus der Ableitungder Grubcnwasser Vortheil erwächst. Man bedingt sich insge-mein einen Theil des rohen Ertrages, z. B. den neunten Kübel(Stollenneuntel), auch wohl die Benutzung der dem Erb-stollen zunächst liegenden Erze (Stollenhieb).

5) Poch-und Hütten zins, im Falle Privaten von denlandesherrlichen Poch- und Schmelzwerken Gebrauch machen.

(«) S. besonders Be rg i u s a. a. O-, §. Kl ff. Vcrhandl. der deut-schen Nationawers., Bericht v. Lette, Stcnogr. Ber. Nr. 161.Die sämmtüchcn Abgaben in Preußen belaufen sich auf 13/ Proc.des Rohertrages.

(d) Diese Entrichtung ist sehr alt. Schon Dagobert I. überwachte derKirche von St. Denis 8000 T Zehniblci zum Dache. knslorot Or-llonusuces, XV, S. XXXIV.

(c) Nach dem franz. Gesetz vom 2l. April 1810, Art. 21, dürfen nichtmehr als 5 Proc. des Reinertrages gefordert werden. Der Ertragist nach dem A. für 18-14 gegen 300000 Fr. Ebenso in Belgien, wo1840 diese Abgabe 133 540 Fr. trug. Auch in Baden (Gesetz vom14. Mai 1828) besteht die einzige Entrichtung an den Staat in 5Proc. des reinen Ertrages, welche nur gegen 450 fl. einbringt; denStandesherrcn blieb aber der Bergzehnte, wo sie ihn zu beziehenhatten. In Oesterreich ist der Zehnte (Frohn) größtcnthcils ineine Geldabgabe umgewandclt, z. B. von 1 Ccntncr Roheisen in denverschiedenen Provinzen 610 kr. ( 7 /^> 2 '/, kr.), in Ungarn 5Proc. desNoherkrages, Malinkovski, I, 45. Reiche Gruben,die bisher ohne Schwierigkeit den Zehnten oder eine andere ansehn-liche Abgabe trugen, haben allerdings auf eine so starke Verringe-rung, wie sie in den genannten Staaten besteht, keinen Anspruch. Eswäre weder unbillig noch nachtheilig, ihnen eine stärkere Quote auf-zuerlegcn, etwa nachdem gewisse Procente des Capitols für die Ei-genthümer vorweg abgezogen worden sind; allein die Ausmittlungdes zu verschiedenen Zeiten aufgcwendeten Caritals ist bei älterenBergwerken unausführbar. Der Entwurf eines Bcrgwerksge-sctzes für den prcuß. Staat (Jan. 1850) nimmt ebenfalls obigenSatz von 5 Proc. des Reinertrages an.

(<t) In Frankreich und Belgien besteht nach obigem Gesetze ein clroit6xö von 10 Fr. für jeden Quadratkilometer (392 pr. Morgen).Der Ertrag dieser Gebühr in Belgien im Jahr 1840 war 15 910 Fr.

Z. 183.

Eine andere Belästigung der Privatbergwerke, welche inihrer Wirkung einer Abgabe gleichkommt, ist das Vorkaufs-recht der Regierung in Ansehung der Bergwerkserzcugnisse.