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2) ein Antheil an dem Reinerträge. Eine solche Abgabe mußbei Gruben, die keine Ausbeute tragen oder sogar eine Zu-buße fordern, ganz hinwegfallen.
(tt) Auf dem Harze z. B. unentgeldliche Lieferung des Zimmerholzes,Abgabe von Eisen, Pulver, Del, Unschlitt, zu mäßigen Preisen, Ge-treidclicferung an die Arbeiter um festen Preis. Hausmann, Zu-stand des hannov. Harzes, S. l lS. Vcrgl. Z. 182. Nr. 2.
§. 182.
Die frühcrhin gewöhnlichen Angaben, welche nach den auf-gestellten Gcsichtspuncten umgeändert werden muffen, waren (-,) :
1) Der Berg zehnte (II, Z. 41.), d. i. der zehnte Theilaller gewonnenen Mineralien, also wie der Feldzehnte eine Ab-gabe vom Rohertrages/-). Die unverhältnißmäßige Höhedieser Last ist so einleuchtend, daß man sie schon häufig bei ein-zelnen Gruben in einen festen mäßigen Zins oder wenigstens ineine niedrigere Quote, z. B. umgewandelt und bei Zubuß-gruben nachgelassen hat. Qb die Erhebung in natura (derzehnte Kübel) ober nach einem verabredeten Preise in Geld ge-schehen soll, dieß wird von der Negierung nach ihrer Bequemlich-keit angeordnet. Es ist rathsam, statt dieses Zehnten nur einenTheil des reinen Ertrages in Anspruch zu nehmen, so daß beiZubußgrubcn von selbst die Abgabe wegfällt (c).
2) Die Quatembergclder, eine vierteljährige Geldlei-stung, als Beitrag zu den Besoldungen der Staatsbergbeamten,deren Aufsicht auf die Geschäfts-und Rechnungsführung derGewerkschaften auch diesen selbst wohlthätig ist. Sie richtete sichbald nach der Menge der geförderten Gesteine, bald nach derZahl von Arbeitern an einer Grube.
3) Die Neceßgelder, eineArt von Kanon, der aus demBe-griff einer Belehnung entsprang und nach der Größe des zueiner einzelnen Grubenberechtigung gehörenden Raumes (II,Z. 37 (e), bemessen wurde. Er mußte auch von den nicht be-triebenen Werken gegeben werden und die längere Nichtbezahlungzog den Verlust der Berechtigung nach sich. Diese beiden Ent-richtungen (2 und 3) sollten in eine einzige mäßige Gebühr