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1 (1850)
Entstehung
Seite
227
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sich gegenseitig beschränkt. ES wäre folglich besser, die Beauf-sichtigung dcö Privatbergbaues ebenso wie die der Privatforst-wirthschaft (Z. 1-15.) unter die, zur Volkswirthschaftspflege be-rufenen Obcrbehördcn zu stellen. Hiedurch wird die Versuchungbeseitigt, die Privatunternehmungen zu Gunsten der Staats-bcrgwcrke zu beengen oder zu belästigen (a).

(«) Wie man der niederen oder Privatforstwirthschaftslehre die höhereoder Staatsforstwisscuschaft (Forstdircctioiislehre) entgegensetzt (§.llö (er)), so muh man eine niedere and höhere Bcrgbaulehre un-terscheiden. Letztere kann auch Staatsbergbaukunde oder Bergwerks-directionslehre heißen und zerfällt in einen finanziellen und einender Bolkswirthschaftspflege zugehörcndcn Thcil; gerade dieß bezeich-nen v. Canc r i n s Ausdrücke: Bergkamcral- und BergpoIi-zciwissenschaft.

(ä) Dieser ist Vorgesetzter eines Bergamtes, wie der Forstmeister einesForstamtes; überhaupt hat die äußere Einrichtung beider ZweigeAehnlichkeit.

(c) I» Frankreich und Belgien sind die Bergbaubehörden dem Ministe-rium der Gewerbe und öffentlichen Arbeiten untergeben, was inFrankreich bei dem Mangel an Staatsbcrgwerken freilich sehr nahelag. Hat das Ministerium des Innern,auf den Vortrag eines Ra-tbcs aus der obersten Bergwerksstelle, die oberste Entscheidung indiesen Curatcwerhältnissen, so wird hiedurch jene so häufig beklagteBedrückung der Privatbergwerke durch die Staatsbergbeamtengründlich verhütet. Eine solche fehlerhafte Handlungsweise ist ge-meiniglich aus der Vorliebe für die Staatsbergwerke und aus demWunsche, dieselben von einer nachtheiligen Coneurrenz zu befreien,hcrvorgeaangcn, hat aber dem Aufkommen des Bergbaues überausgcschwctfll, §. 38. v. Jakob, I, 272. Lotz, III, 166. v. Malchus,i, !N. Klagen dieser Art in Baiern, wo die Staatsbergwerke dasHolz um 2S Proc. wohlfeiler erhielten und durch die Befreiung vonWeggcld begünstigt wurden, Rudhart, I, 128.

Z. 180.

Die Regeln für die vvrtheilhaftesie Wewirthschaftung derStaatsbcrgwerkc werden aus der Bergbaukunde, einem Zweigeder bürgerlichen Wirthschaftslehre, geschöpft. Sie betreffenhauptsächlich folgende Gegenstände:

1) Vermehrung der Einnahmen, z. B. durch Erwei-terung des auszubringenden Quantums, Aufsuchen guterAbsatzgelegenheilen, Zugutcmachung von Nebenerzeug-nissen, angemessene Verarbeitung, bessere Transport-mittel;

2) sparsame Einrichtung der Ausgaben, z. B. Einfüh-rung der Gedingarbeit statt der Schichtarbeit, wo jene anwend-

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