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wartet werden darf. Privatpersonen werden jedoch von derUebernahme von Bergwerken durch manche Gründe abgehaltcn,z. B. durch die Ungewißheit über den künftigen Ertrag derschon lange gebauten Lager, die Wesorgniß zunehmender Holz-theuerung, das Schwanken der Ausbeute von Jahr zu Jahr rc,während die Negierung aus der Verbindung vieler verschieden-artigen Werg- und Hüttenwerke mancherlei Vortheile genießt («).Bei den in geringerer „Teufe" (Tiefe) liegenden, leichter zu-gänglichen Stcinkohlenflötzen fällt jene Ungewißheit hinweg,daher finden sich für diese am leichtesten Privatunternehmer,zumal da ihr Betrieb nur so mäßige Capitale erheischt, daß erselbst von begüterten Eigenlöhnern geführt werden kann. Das-selbe gilt von manchen unter ähnlichen Verhältnissen verkom-menden Erzlagern (S).
(a) Z. B. gute Benutzung der Aufschlagewasser, Vermengung der Erzeaus verschiedenen Gruben bei der Beschickung eines Schmelzofens,wohlfeiler Bezug von Materialien zur Verarbeitung re.
(-) Z. B. Bohnerz, Rasencrz, verschiedene zu Tage anstehende Erze.
§. 178 .
Ein Staatsbergwerk kann auf doppeltem Wege an Privat-unternehmer gelangen.
1) Der Verkauf ist das einfachste Mittel, erfordert aberdas größte Capital und setzt die Käufer in größere Gefahr,wenn der Bergbau seine Einträglichkeit verliert. Die voraus-gehcnde Abschätzung wird auf den muthmaßlichen reinen Er-trag gegründet, Vorräthe von rohen oder verarbeiteten Stoffenwerden besonders nach dem Marktpreise berechnet, auch wirdbei denjenigen Theilcn des stehenden Capitales, welche eineandere Verwendung zulassen, auf ihren dabei zu erreichendenPreis geachtet, der bei dem Verkaufe des Bergwerks als solchenjedenfalls erstattet werden muß (,«).
2) Die Verpachtung ist in Hinsicht auf das erforder-liche Capital leichter auszuführen (-), muß aber auf langeZeit abgeschlossen werden, weil sonst der Pachter sich nicht zuneuen Verwendungen für das Werk entschließen würde. Aucheine Erbpacht (Verleihung) könnte gewählt werden. Der
Rau. pol. Oekon. Zte Ausg. III. 1 g