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§. 173.
Der letztgenannte Umstand bedarf einer näheren Beleuch-tung. Wenn ein Bergwerk dem Staate die Kosten des Be-triebes nicht mehr ganz vergütest so ist cs gleichgültig, ob dieZubuße aus der Ausbeute anderer Bergwerke oder aus anderenStaatseinkünften bestritten wird. Die übliche Einrichtung, daßdie Hauptbergcasse die Zubußgrubcn im Baue erhält und nurdie Ueberschüsse des ganzen Betriebes an die Staatscaffe ab-licfert, ändert in der Sache nichts, und es verhält sich hicmitwie mit einem Landwirthe, der aus dem Reinerträge seiner bes-seren Felder die Kosten zum Anbau der schlechten bestreitet unddcßhalb ungeachtet des größeren rohen doch einen kleinerenReinertrag übrig behält. Ein solcher Zuschuß ist wie eine andereStaatsausgabe zu betrachten und kann nur gerechtfertigt werden,wenn er eine gemeinnützige Wirkung hat. Ehemals verleitetedie Ueberschätzung der edlen Metalle zu dem Irrthumc, die Ge-winnung derselben auch mit Zubuße noch für nützlich zu halten,weil man die dabei verzehrten Güter für minder' wcrthvoll er-achtete (r,), eine Borstellung, die keiner Berichtigung mehr be-darf. Wie Gold und Silber, so können auch andere leicht zuversendende Gegenstände des Bergbaues in der Regel leichtvom Auslände bezogen werden, wenn sie dort wohlfeiler er-zeugt werden. Die Regierung hat also, seltenere Fälle aus-genommen (II, 8> 209.), keine Verpflichtung, einen mit Auf-opferungen verbundenen Bergbau aus der Rücksicht aufseine Erzeug» isse fortzusetzen.
(a) v. Justi und Deliu s glaubten, Gold- und Silberbergwerke müß-ten auch gebaut werden, wenn sie Zuschuß kosten. „Die darauf ge-wendeten Kosten bleiben im Lande und ernähren eine Menge Men-schen. Das Land hingegen wird allemal um so viel reicher, als Goldund Silber mit diesem vermeintlichen Verlust aus der Erde gegra-ben werden." v. J u sti, Staatsw. I, 2t6.
§. 176.
Es sind jedoch bei dem Verlassen von Zubußgruben nochandere Umstände zu erwägen: 1) Wenn die Arbeiten aufhörcn,so geht das in die Grubengebäude (Stollen, Strecken, Schachte,Gesenke), Maschinen, Wasserleitungen, Teiche, Dämme u. dgl.