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2. Hauptstück.
Das Berg werksregal.
§. 172.
Das Bergwerks- (Berg-) Regal («) ist die Be-fugnis; der Negierung, aus der bergmännischen Gewinnung vonMineralien eine Einnahme zu beziehen, es sei nun durch eigeneBetreibung, oder durch Abgaben von Privatbergwerkcn. Ver-schieden hievon ist dieBerghohheit, d. h. die Befugnisi derNegierung, aus Gründen der Wolkswirthschaftspflegc und Po-lizei den gesammtcn Bergbau einer Oberaufsicht zu unterwerfen.Diese beiden ihrem Zwecke nach durchaus verschiedenen Rechtewurden im deutschen Staatsrechte ehemals mit einander ver-mengt, der finanzielle GesichtSpunct wurde mehr hervorgehobcnals der volkswirthschaftliche und polizeiliche, und der Inbegriffaller den Bergbau betreffenden Negierungsrechte wurde oftmit den Namen Berg Werks re gal im weiteren Sinne be-zeichnet. In früheren Zeiten, als der Bergbau einträglicherwar (S) und große Privatunternehmungen nicht so leicht zuStande kamen und gelangen, als heut zu Tage, waren dieRegierungen eifriger daraus bedacht, die Benutzung der Mine-ralschätzc an sich zu ziehen (a). Hiezu ergab sich eine Gelegen-heit, weil das Recht zum Bergbau, wenn derselbe überhauptgedeihen soll, nicht jedem Grundeigenthümer innerhalb seinerGränzen zustehen darf, sondern von der Regierung ertheiltwerden muß (II, §. 36.), die es also auch sich selbst Vorbehaltenkann. Nach dem deutschen Bergrechte hat aber jeder Findereiner Lagerstätte den Anspruch darauf, daß er,mit der Erlaub-nis; zur Eröffnung des Baues belehnt werde, und diese sogen.Frcierklärung des Bergbaues (II, §. 37.) hat viele Pri-vatunternehmungen hervorgerufen, so daß der Staat kein aus-schließendes Betriebsrecht hat. Dennoch kann man die vor-