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ungefähr imVerhältniß ihres größeren Einkommens stärker irifft.Hiebei bleibt aber noch der Zweifel, ob die Negierung sich deß-halb auch mit dem Gewerbsbetriebe befassen muß;
2) aus anderen Gründen, wenn die Frcigebung eines Ge-werbes von irgend einer Seite das allgemeine Wohl gefährdenwürde (er).
(a) Diesen Grund hat man früher zu leichthin angenommen. Dennwenn auch eine gemeinnützige Thätigkeit der Regierung, wie bei derSorge für den Bergbau, vorhanden ist, so muß doch erst dargcthanwerden, daß das Regal mit derselben in nothwcndiger Verbindungsteht und der nämliche Zweck nicht durch Aussichtsmaaßregcln zu er-reichen sein würde.
8. 170.
Dieselben Gründe, welche die Beibehaltung eines Negalesempfehlen, müssen auch die Regeln zur Benutzung desselbendarbieten.
Zu 1, s (§. 169.). Man darf der Privatbetriebsamkeit dieGelegenheit nicht verschließen, sich späterhin in solchenZweigen zu versuchen, die vielleicht in früheren Periodennicht für sie paßten. Wo daher nur dieser erste Grundder Regalität stattfindet, da ist der allmälige Uebergangeines regalisirten Gewerbszwciges in Privathände eherzu befördern als zu verhindern.
Zu 1, b. Die künstliche Preiserhöhung zu Gunsten derStaatscasse darf nicht so weit gehen, daß sie den Verbraucheiner Waare für nothwendige Zwecke hinderte, auch sollteman darnach streben, eine solche Einnahme, wenn mansich überhaupt für sie entschieden hat, ohne die lästigenFormen der Regalität durch eine Besteuerung aufzu-bringen.
Zu 2) Die Beschränkungen des Gewerbfleißes der Würgersollten sich nicht weiter erstrecken als es die Rücksichtender Polizei, Bolkswirthschaftspflege u. dgl. gebieten, wiebei den Posten und Lotterieen. Was mit diesen Rück-sichten nicht genau verbunden ist, kann freigegeben werden.